Rz. 20

Die Entlassung des Testamentsvollstreckers steht im Ermessen des Tatrichters, wobei überwiegende Gründe dafürsprechen können, den Testamentsvollstrecker nicht zu entlassen. Vorzunehmen ist eine Abwägung sämtlicher Umstände des Einzelfalls, ggf. unter Berücksichtigung des Erblasserwillens, sowie den Interessen des Stellers des Entlassungsantrags, aber auch anderer Miterben, die an der Testamentsvollstreckung festhalten wollen, und des Umstands, ob die Erben den Nachlass selbst ordnungsgemäß verwalten können.[55]

[55] Ständige Rechtsprechung vgl. KG Berlin, Beschl. v. 6.5.2014 – 6 W 166/13; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 10.2.2017 – 3 Wx 20/16.

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