Rz. 5

Im Falle einer Gruppenunfallversicherung auf fremde Rechnung (s.o.) war die Frage problematisch, ob (steuerpflichtiger) Arbeitslohn oder ein nicht steuerbarer Schadensersatz für eine erlittene Gesundheitsschädigung anzunehmen ist, wenn es zum Versicherungsfall und zur Auszahlung einer Leistung an den Arbeitnehmer kommt.

Die Finanzverwaltung vertrat die Auffassung, dass die ausgekehrte Leistung aus der Versicherung wegen eines Unfalles im privaten Bereich zum steuerpflichtigen Arbeitslohn gehört. Bei einem Unfall im beruflichen Bereich sei die Versicherungsleistung nur dann kein Arbeitslohn, wenn der Arbeitgeber gesetzlich zur Schadenersatzleistung verpflichtet sei oder er einen zivilrechtlichen Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers wegen schuldhafter Verletzung arbeitsvertraglicher Fürsorgepflichten erfüllt.

Dies wurde von den Finanzgerichten nicht durchgängig, aber wohl überwiegend abgelehnt. Für die Auffassung der Finanzverwaltung wird angeführt, dass die Unfallversicherungsleistungen durch das Arbeitsverhältnis veranlasst sind und deshalb eine (steuerpflichtige) Bereicherung des Arbeitnehmers vorliege. Gegen die Auffassung der Finanzverwaltung wird argumentiert, dass die Versicherungsleistung nicht annähernd der Definition von Arbeitslohn als Entlohnung für geleistete Arbeit entspräche; sie sei auch kein Ersatz für den entgangenen Arbeitslohn, sondern ein nicht steuerpflichtiger Ausgleich für die erlittene körperliche Gesundheitsschädigung.

Klarheit bringt ein Urteil des BFH.[2] Danach wendet der Arbeitgeber im Leistungsfall dem Arbeinehmer nur die gezahlten Beiträge als Arbeitslohn zu (s. Rn 3), nicht aber die bei Eintritt des Versicherungsfalles zu gewährenden Leistungen. Die Versicherungsleistung führt danach also nicht zum Zufluss von Arbeitslohn, da der Arbeitnehmer bei einer Versicherung für fremde Rechnung als VP im Innenverhältnis materiell Inhaber des Rechtsanspruchs gegenüber dem VR ist (§ 44 Abs. 1 S. 1 VVG n.F. bzw. § 75 Abs. 1 S. 1 VVG a.F.). Nach Ansicht des BFH wird die aufgrund des Versicherungsverhältnisses gezahlte Leistung zudem nicht für die Beschäftigung erbracht (§ 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG), sondern als Ausgleich für eine Minderung wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge