Rz. 9

Für die Abwicklung von Kfz-Schadenfällen haben sich einige Versicherer gegenüber dem Deutschen Anwaltverein (Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht) bereit erklärt, Rechtsanwaltsgebühren nach bestimmten Grundsätzen abzurechnen. Diese Verfahrensweise wird nur gegenüber solchen Rechtsanwälten angewendet, die sich mit ihnen in allen Fällen uneingeschränkt einverstanden erklären.[13] Nach diesen Abrechnungsgrundsätzen wird bei Sachschäden eine Gebühr von 1,8 erstattet. Bei Personen- und Sachschäden mit einem Gesamterledigungswert von 10.000 EUR oder mehr wird eine Gebührenhöhe von 2,1 zugrunde gelegt (zu den Arbeitsanweisungen siehe § 24 Rdn 10 ff.).[14]

[13] Siehe: www.verkehrsanwaelte.de/fuer-verkehrsanwaelte/arbeitshilfen.
[14] Die aktuellen Abrechnungsgrundsätze können unter: www.verkehrsanwaelte.de/uploads/media/Abrechnungsgrundsaetze.pdf abgerufen werden.

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