Rz. 7

An die Stelle der früheren Geschäftsgebühr gem. § 118 Abs. 1 S. 1 BRAGO ist die Geschäftsgebühr gem. § 14 RVG in Verbindung mit Nr. 2300 VV RVG getreten. Der Gebührenrahmen liegt zwischen 0,5–2,5. Allerdings heißt es in dieser Vorschrift, dass eine Gebühr von mehr als 1,3 nur gefordert werden kann, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. Die "Normalgebühr" (früher 7,5/10 nach BRAGO) ist somit die 1,3-Gebühr. Eine höhere Vergütung kann nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig, immerhin überdurchschnittlich war.[10] Umgekehrt bedeutet die gesetzliche Regelung aber auch, dass bei unterdurchschnittlichen Fällen die Festsetzung einer Geschäftsgebühr von 1,3 unbillig sein kann und in derartigen Fällen auch mit 1,0 zu bewerten ist.[11]

 

Rz. 8

Ein Rechtsanwalt, der einen die Regelgebühr überschreitenden Betrag geltend macht, muss dessen Begründetheit darlegen und beweisen.[12]

[10] BGH, VI ZR 261/05, NZV 2007, 181; 182 = SP 2007, 85; Madert, zfs 2004, 301 ff.; Schneider, zfs 2004, 396; Madert, zfs 2005, 305 ff. mit umfassender Rechtsprechungsübersicht.
[11] BGH, VI ZR 261/05, zfs 2007, 102 = NZV 2007, 181, 182 = SP 2007, 85.
[12] OLG Düsseldorf, 24 U 104/07, VersR 2008, 1347.

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