Rz. 18

Familiensachen sind auch Ansprüche auf Rückgewähr, Schadensersatz, Aufwendungsersatz aus Geschäftsführung ohne Auftrag, Freistellung, aufgrund bereicherungsrechtlicher Anspruchsgrundlagen, Verzugs- und Verfahrenszinsen soweit sie als Sekundäransprüche aus einem familienrechtlichen Rechtsverhältnis resultieren.[34]

[34] Keidel/Weber, § 111 Rn 9; Prütting/Helms/Helms, § 111 Rn 29.

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