Rz. 235

Das Recht aus § 1353 Abs. 1 S. 2 Hs.1 BGB auf Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft.[349]
Das Recht zum Getrenntleben aus § 1353 Abs. 2 BGB. Dem umfassenden Recht und der umfassenden Pflicht zur Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft aus § 1353 Abs. 1 S. 2 Hs.1 BGB steht als Ausnahme § 1353 Abs. 2 BGB gegenüber, der unter den dort genannten Voraussetzungen diese Verpflichtung ausschließt und damit zugleich ein Recht zum Getrenntleben gewährt.[350]
Das aus § 1353 Abs. 1 S. 2 Hs.1 BGB folgende Recht zur Mitbenutzung von Ehewohnung und Haushaltsgegenständen. Aus dem Recht und der Pflicht zur ehelichen Lebensgemeinschaft folgen das Recht und die Pflicht der Ehegatten zur häuslichen Gemeinschaft auf dem wiederum das Recht auf Mitbenutzung von Ehewohnung und Haushaltsgegenständen basiert. Das Recht ist klagbar und vollstreckbar.[351] Die bisher umstrittene Frage, ob die allgemeinen Prozessgerichte oder die Familiengerichte zuständig sind,[352] hat sich durch Nr. 2 erledigt.[353]
Der Anspruch aus § 861 Abs. 1 BGB, wenn ein Ehegatte den anderen aus der Ehewohnung aussperrt und der ausgesperrte Ehegatte ohne Trennungsabsicht gemäß § 861 Abs. 1 BGB die Wiedereinräumung des Mitbesitzes verlangt.[354]
Die aus § 1353 Abs. 1 S. 2 Hs.1 BGB gegebenenfalls folgende Pflicht zur Mitarbeit im Beruf oder Geschäft des anderen Ehegatten. Sie ist nur noch in Notsituationen zu bejahen.[355]
Der Anspruch auf Vergütung der Mitarbeit im Beruf oder Geschäft des anderen Ehegatten aus § 1353 Abs. 1 S. 2 Hs.1 BGB in Form einer "Erfolgsvergütung".[356] Erfolgt die Vergütung demgegenüber aufgrund eines Dienst- oder Arbeitsvertrags, sind die Arbeitsgerichte gemäß § 266 Abs. 1 Hs. 2 FamFG zuständig.[357]
Ansprüche aus der Pflicht zur Rücksichtnahme und zwar sowohl immaterielle Duldungspflichten so zum Beispiel die Verpflichtung zum Unterlassen abfälliger Meinungsäußerungen sowohl über den Ehegatten als auch über dessen Verwandten und zum Unterlassen von Strafanzeigen[358] als auch vermögensrechtliche Ansprüche, insbesondere hier die Pflichten bei der steuerlichen Veranlagung.[359]
Auskunftsansprüche jedes Ehegatten gegen den jeweils anderen auf Auskunft über sein Vermögen einschließlich des laufenden Einkommens.[360]
Die Unterlassung-und Beseitigungsansprüche bei Störung des "räumlich-gegenständlichen Bereichs" der Ehe (zu diesen ausführlich, siehe oben Rn 216 ff.).[361]
[349] MüKo-FamFG/Erbarth, § 266 Rn 64; siehe zum Recht auf Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft ausführlich BeckOGK/Erbarth, § 1353 Rn 27 ff.
[350] Staudinger/Voppel, § 1353 Rn 49.
[351] BGHZ 12, 380; BGH NJW 1907 70, 43; OLG Bremen FamRZ 1965, 77; Gernhuber/Coester-Waltjen, § 19 Rn 24, § 23 Rn 2; Rauscher, Rn 247.
[352] Vergleiche dazu Staudinger/Voppel, § 1353 Rn 81.
[353] MüKo-FamFG/Erbarth, § 266 Rn 67.
[354] MüKo- FamFG/Erbarth, § 200 Rn 27, § 266 Rn 68.
[355] Gernhuber/Coester-Waltjen, § 20 Rn 19; MüKo-FamFG/Erbarth, § 266 Rn 70.
[356] MüKo-FamFG/Erbarth, § 266 Rn 10, Rn 72.
[357] MüKo-FamFG/Erbarth, § 266 Rn 10 ff., Rn 72.
[358] MüKo-FamFG/Erbarth, § 266 Rn 73.
[359] Dazu ausführlich Pasche, FPR 2011, 79 ff.
[360] BGH FamRZ 1978, 677; FamRZ 19 76, 516 f.; OLG Hamm FamRZ 2000, 228; OLG Karlsruhe FamRZ 1990, 161, 162.
[361] MüKo-FamFG/Erbarth, § 266 Rn 77 ff.; Erbarth, LMK 2014, 361720, S. 39 ff.

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