Rz. 216

§ 266 Abs. 1 Hs. 1 Nr. 2 FamFG erfasst Rechte und Ansprüche gegen Dritte, wenn diese aus der Ehe herrühren.[302] Dies entspricht der Regelungsabsicht der Gesetzgeber, da diese die Ansprüche auf Mitwirkung bei der gemeinsamen steuerlichen Veranlagung, Abwehr- und Unterlassungsansprüche gegen Störungen des räumlich-gegenständlichen Bereichs der Ehe gegenüber dem anderen Ehegatten oder Dritten und diesbezügliche Schadensersatzansprüche nennen.[303]

 

Rz. 217

Freilich ist sowohl die Ansicht der Gesetzesverfasser als auch diejenige des BGH und der Literaturstimmen widersprüchlich, sofern einerseits der Schutz des "räumlich-gegenständlichen Bereichs" als geschütztes Rechtsgut bewusst aus dem Anwendungsbereich des § 1353 Abs. 1 S. 2 Hs. 1 BGB herausgenommen und außerhalb des persönlichen Bereichs der Ehe angesiedelt wird-Anspruchsgrundlage der Unterlassung- und Beseitigungsansprüche sollen nicht § 1353 Abs. 1 S. 2 Hs. 1 BGB seien, vielmehr ordnet man die Ansprüche als negatorische ein, die die rechtswidrige und schuldhafte Verletzung eines absoluten Rechts im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB oder aber die Verletzung von Art. 6 Abs. 1 GG als eines Schutzgesetzes im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB voraussetzen, andererseits gleichwohl – ohne dies zu problematisieren und auf die Gegenansicht Schwabs[304] einzugehen – davon ausgegangen wird, die negatorische Ansprüche rührten aus der Ehe her.[305] Nimmt man die Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche aus dem Anwendungsbereich des § 1353 Abs. 1 S. 2 Hs. 2 BGB heraus, so rühren sie nicht aus der Ehe her.[306]

 

Rz. 218

 

Praxistipp

Die jüngste Entscheidung des BGH vom 19.2.2014[307] zeigt noch einmal besonders deutlich, dass die Rechtsprechung des Gerichts zu den sogenannten "Ehestörungen", nach der Schutz nur für Eingriffe in den räumlich-gegenständlichen Bereich der Ehe gewährt wird, einen angemessenen und ausreichenden Schutz der Ehegatten bei von Dritten ausgehenden "Ehestörungen" verhindert. Der Senat hat hier nicht nur die in mehreren Entscheidungen[308] eingeleitete Trendwende seiner Rechtsprechung zu Schadensersatzansprüchen unter Ehegatten bei sogenannten "Ehestörungen"[309] nicht fortgesetzt, sondern ist zu dem status quo ante zurückgekehrt. Dies dürfte nicht das letzte Wort des Senats zu Schadensersatz- und Unterlassungsansprüchen unter Ehegatten seien, weshalb der Rechtsanwalt durchaus versuchen sollte, Schadensersatzansprüche eines Ehegatten gegen den anderen wegen Verletzung des sogenannten räumlich-gegenständlichen Bereichs, aber auch persönlicher Rechte und Pflichten unter Berufung auf die jüngeren Entscheidungen des BGH geltend zu machen. Der Mandant ist in jedem Fall auf das Verfahrensrisiko hinzuweisen, da die Rechtsprechung in dieser Frage gerade in Bewegung gerät.

[302] BGH FamRZ 2014, 746 f.; Johannsen/Henrich/Jaeger, § 266 Rn 10; Keidel/Giers, § 266 Rn 10; MüKo-FamFG/Erbarth, § 266 Rn 77 f.; Prütting/Helms/Heiter, § 266 Rn 43; Schulte-Bunert/Weinreich/Rehme, § 266 Rn 14.
[303] BT-Drucks 16/6308, 262 f.
[304] Schwab, Rn 151.
[305] Dazu ausführlich Erbarth, LMK, 361720, S. 39 ff.
[306] Schwab, Rn 151; Erbarth, LMK, 361720, S. 39, 41.
[307] FamRZ 2014, 746 f.
[308] Beginnend mit BGHZ 151, 155 = NJW 2002, 2566 = FPR 2002, 563 zum Umgangsrecht; BGH NJW 2012, 1443; BGH NJW 2012, 1446, BGH NJW 2012, 2728; BGHZ 196, 207 = NJW 2013, 2108; vergleiche zum Ganzen Erbarth, NJW 2013, 3478, 3481 f.
[309] Seit BGHZ 6, 360 = NJW 1952, 975; BGHZ 23, 215 = NJW 1957, 671; NJW 1988, 2032, 2033; NJW 1990, 706, 707.

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