Rz. 59

Die stillschweigende Abbedingung des § 334 BGB kann sich insb. aus der Natur des Deckungsverhältnisses (Vertrag zwischen dem Versprechenden und dem Versprechensempfänger) ergeben.[181] Dabei liegt es bei Treuhandverträgen, die im Zusammenhang mit der Durchführung und Abwicklung von Anlagegeschäften im Interesse der Anleger geschlossen werden, nahe, dass sich ein Fehlverhalten der Organe der Anlagegesellschaft, etwa der Geschäftsführung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, dann nicht nach §§ 334, 254 BGB anspruchsmindernd auswirkt, wenn es die eigentliche Aufgabe des Treuhänders ist, ein solches Fehlverhalten zu verhindern. Dies kommt insb. in Betracht bei der zweckwidrigen Verwendung von Mitteln der Anleger durch die Anlagegesellschaft, die ein Mittelverwendungskontrolleur pflichtwidrig "freigegeben" hat.[182] Steht freilich die im Vorfeld der eigentlichen Tätigkeit des Treuhänders liegende Information über die Person des Anlegers im Raum, der nur über den Beitritt zur Anlagegesellschaft mit der Beklagten (mittelbar) in Kontakt kommt, dürften Bedenken bestehen, eine vertragswidrig unterlassene Mitteilung der Personalien des einzahlenden (Neu-)Gesellschafters durch die Anlagegesellschaft insoweit als rechtlich unerheblich anzusehen.[183]

Im Übrigen wird auf die Ausführungen in § 6 Rdn 1 ff. verwiesen.

[181] BGH, 10.11.1994 – III ZR 50/94, BGHZ 127, 378, 385; BGH, 7.3.2013 – III ZR 106/12, BeckRS 2013, 05419, Tz. 13.
[182] BGH, 7.3.2013 – III ZR 106/12, BeckRS 2013, 05419, Tz. 13.
[183] BGH, 7.3.2013 – III ZR 106/12, BeckRS 2013, 05419, Tz. 13.

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