Rz. 51

Hat ein Treuhandkommanditist seine vorvertragliche Aufklärungspflicht schuldhaft verletzt, ist für einen Schadensersatzanspruch des Anlageinteressenten als künftigem Treugeber zu prüfen, wie dieser sich verhalten hätte, wenn er pflichtgemäß unterrichtet worden wäre.[160] Wurden wesentliche, für einen Anleger bedeutsame Umstände falsch oder unvollständig dargestellt, besteht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass dies für die Anlageentscheidung ursächlich war. Durch unzutreffende oder unvollständige Information des Prospekts wird in das Recht des Anlegers eingegriffen, in eigener Entscheidung oder Abwägung des Für und Wider darüber zu befinden, ob er in das Projekt investieren will oder nicht. Handlungsvarianten sind nicht geeignet, diese auf der Lebenserfahrung beruhende Vermutung der Ursächlichkeit fehlerhafter Prospektdarstellungen für die Anlageentscheidung bei Immobilien zu entkräften, bei denen es regelmäßig vordringlich um Sicherheit, Rentabilität und Inflationsschutz geht. Eine Ausnahme kann bei von vornherein spekulativen Geschäften in Betracht kommen, bei denen es nur um das Maß der Sicherheit geht. Die Vermutung ist grds. erschüttert, wenn der Prospektmangel dem Anleger beim Beitritt bekannt ist oder für die Werthaltigkeit des Anlageobjekts objektiv keine Bedeutung hat.[161]

 

Rz. 52

Ist streitig, ob der behauptete Schaden auf der Verletzung einer Treuhandpflicht zur Aufklärung und Beratung beruht, stehen Rechtsanwälte und Steuerberater, die aufgrund eines Treuhandvertrages mit Rechtsbeistandspflicht tätig waren, hinsichtlich der Darlegungs- und Beweislast für den Ursachenzusammenhang günstiger als andere Treuhänder in gleicher Lage. Grds. hat der Schädiger diese Last zu tragen.[162] Dementsprechend hat der VII. Zivilsenat des BGH einem Rechtsanwalt, der als "Mittelverwendungstreuhänder" eine Aufklärungspflicht verletzt hatte, den Nachteil der Beweislosigkeit dafür auferlegt, dass unklar blieb, ob der Geschädigte sich gemäß einer vertragsgerechten Unterrichtung verhalten hätte.[163] Nach dem II. Zivilsenat des BGH hat ein Aufklärungspflichtiger zur Widerlegung der Kausalitätsvermutung darzulegen und zu beweisen, dass der Anleger die unterlassene Aufklärung unbeachtet gelassen hätte.[164] Nach der Rechtsprechung des – für die Anwalts- und Steuerberaterhaftung zuständigen – IX. Zivilsenats des BGH hat dagegen der Geschädigte, der einen Schadensersatzanspruch gegen einen Rechtsanwalt oder Steuerberater aus einem Vertrag mit Rechtsbeistandspflicht erhebt, darzulegen und zu beweisen, dass er sich entsprechend einer pflichtgemäßen Beratung und Aufklärung verhalten hätte und sein Schaden deswegen auf der Pflichtverletzung beruht; diese Last wird durch Anwendung des § 287 ZPO und des Anscheinsbeweises erleichtert (vgl. § 5 Rdn 6 ff., 21).[165]

[160] BGH, 12.2.2009 – III ZR 90/08, WM 2009, 593, 598, Tz. 27 = NJW-RR 2009, 613, 617.
[162] BGHZ 124, 151, 159 m.w.N. = NJW 1994, 512.
[163] BGH, 11.5.1989 – VII ZR 12/88, WM 1989, 1286, 1288 = NJW-RR 1989, 1102, 1103.
[165] BGHZ 123, 311 = NJW 1993, 3259 = WM 1994, 78; BGHZ 126, 217 = WM 1994, 2113; BGH, WM 1995, 941, 942; BGHZ 129, 386, 399 = NJW 1995, 2108; BGH, WM 1996, 1832, 1835; BGHZ 134, 212, 214 = WM 1997, 335, 339; BGH, NJW 2000, 730; BGH, NJW 2000, 1572, 1573; BGH, NJW 2004, 444, 445; BGH, NJW 2004, 1521, 1522; BGH, 15.5.2014 – IX ZR 267/12, WM 2014, 1379, Tz. 3 f.

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