Rz. 50

Hat der Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer eine Treuhandpflicht verletzt, ist von seinem Verschulden (§ 276 BGB) auszugehen; er hat sich zu entlasten (§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB).[157]

Verletzt eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als Treuhandkommanditistin eine vorvertragliche Aufklärungspflicht ggü. einem Anlageinteressenten als künftigem Treugeber, hängt ihr Verschulden weitgehend von ihrem Kenntnisstand ab.[158] Ein Rechtsirrtum entschuldigt nur dann, wenn der Irrende bei der gebotenen Sorgfalt mit einer anderen Beurteilung durch die Gerichte nicht zu rechnen brauchte.[159]

[157] BGH, 22.3.2010 – II ZR 66/08, WM 2010, 972, 974, Tz. 26; zur entsprechenden früheren Rspr. analog § 282 BGB – Rechtsanwalt: BGH, NJW 1987, 326, 327; BGH, WM 1996, 1832, 1835; BGH, NJW 2001, 517, 518; Steuerberater: BGH, NJW 1995, 2106, 2107; BGHZ 129, 386, 391 f. = NJW 1995, 2108.

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