Rz. 50
Hat der Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer eine Treuhandpflicht verletzt, ist von seinem Verschulden (§ 276 BGB) auszugehen; er hat sich zu entlasten (§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB).[157]
Verletzt eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als Treuhandkommanditistin eine vorvertragliche Aufklärungspflicht ggü. einem Anlageinteressenten als künftigem Treugeber, hängt ihr Verschulden weitgehend von ihrem Kenntnisstand ab.[158] Ein Rechtsirrtum entschuldigt nur dann, wenn der Irrende bei der gebotenen Sorgfalt mit einer anderen Beurteilung durch die Gerichte nicht zu rechnen brauchte.[159]
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