Rz. 18

Im Insolvenzverfahren über das Vermögen des fremdnützigen Treuhänders hat der Treugeber ein Aussonderungsrecht (§ 47 InsO), weil das Treugut wirtschaftlich zu seinem Vermögen gehört.[50] Ein Recht zur Aussonderung oder Ersatzaussonderung (§§ 47, 48 InsO) bzgl. eines Sonderkontos entfällt, wenn dieses vom Treuhänder auch als Eigenkonto genutzt wurde.[51] Eine schuldrechtliche Vereinbarung, dass der bisherige Volleigentümer sein Eigentum nunmehr im Interesse eines anderen ("Treugebers") verwaltet, begründet kein Aussonderungsrecht in der Insolvenz des Eigentümers ("Treuhänders").[52]

Unter welchen Voraussetzungen ein Sicherungs-(Treu-)geber in der Insolvenz des (eigennützigen) Treuhänders ein Aussonderungsrecht geltend machen kann, ist umstritten.[53]

 

Rz. 19

Im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Treugebers hat der fremdnützige Treuhänder kein Aus- oder Absonderungsrecht (§§ 47 ff. InsO); der Insolvenzverwalter kann Herausgabe des Treugutes verlangen, weil es wirtschaftlich nicht zum Vermögen des Treuhänders gehört und der Treuhandvertrag mit der Verfahrenseröffnung gem. §§ 115 Abs. 1, 116 InsO beendet wurde.[54] Insoweit kann auch ein Vermögensrückfall gemäß den genannten Vorschriften i.V.m. § 667 BGB in Betracht kommen.[55]

Bei einer Sicherungsübertragung hat der (eigennützige) Sicherungsnehmer in der Insolvenz des Sicherungsgebers ein Absonderungsrecht bzgl. der gesicherten Forderung (§ 51 Nr. 1 InsO).[56]

 

Rz. 20

Ein Anderkonto eines Rechtsanwalts ist ein offenes Vollrechtstreuhandkonto, aus dem ausschließlich der Rechtsanwalt ggü. der Bank berechtigt und verpflichtet ist; Zahlungen, die auf einem solchen vom Rechtsanwalt als Insolvenzverwalter oder Treuhänder eingerichteten Anderkonto eingehen, fallen nicht in das Schuldnervermögen oder in die Insolvenzmasse, sondern stehen ausschließlich dem Rechtsanwalt zu.[57]

[50] BGH, WM 1993, 83, 84; BGH, NJW 1993, 2622, zur KO; BGH, 7.7.2005 – III ZR 422/04, WM 2005, 1796, 1797; eingehend zur uneigennützigen Treuhand in der Insolvenz: Kirchhof, in: FS Kreft, S. 359 ff.; Palandt/Herrler, BGB, § 930 Rn 36.
[51] BGH, WM 2003, 1641 = NJW-RR 2003, 1375, 1376; BGH, 10.2.2011 – IX ZR 49/10, BGHZ 188, 317 = WM 2011, 798.
[52] BGHZ 155, 227, 231 ff. = NJW 2003, 3414; dazu Kesseler, ZNotP 2003, 368.
[53] Dazu eingehend MüKo-InsO/Ganter, § 47 Rn 375 ff.
[54] BGH, NJW 1962, 1200, 1201, zur KO.
[55] Vgl. BGH, NJW 2004, 1382, 1383.
[56] MüKo-InsO/Ganter, § 47 Rn 381.
[57] BGH, 18.12.2008 – IX ZR 192/07, WM 2009, 562, Tz. 7 ff. (Rechtsanwalt als Treuhänder im vereinfachten Insolvenzverfahren – § 313 InsO).

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