Rz. 89

Der Gesellschaftsvertrag kann als Modifikation einer Fortsetzungsklausel vorsehen, dass dem oder den Erben das Recht eingeräumt wird, in die Gesellschaft einzutreten. Gleichwohl ist zu berücksichtigen, dass zunächst die Rechtsfolgen der Fortsetzung unter den übrigen Mitgesellschaftern eintreten, es also zu einer Anwachsung nach § 738 Abs. 1 S. 1 BGB bei den verbleibenden Gesellschaftern in Kombination mit einem Abfindungsanspruch zugunsten des oder der weichenden Erben kommt.[134] Vielfach wird der Abfindungsanspruch durch entsprechende erbrechtliche Gestaltungen konkret dem oder den optionsbegünstigten Erben zugewiesen, so dass im Falle der Ausübung des Eintrittsrechts gegen die Einlageverpflichtung aufgerechnet werden kann.[135]

[134] Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk/Gottschalk, ErbStG, § 3 Rn 148.
[135] Ivens, ZEV 2010, 615 m.w.N.

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