Rz. 49

Wird ein Beweisverfahren während der Anhängigkeit der Hauptsache eingeleitet, handelt es sich ebenfalls um zwei verschiedene Angelegenheiten. Auch jetzt ist anzurechnen. Dabei ist auch hier unerheblich, ob die Verfahrensgebühr des Beweisverfahrens angerechnet wird oder die Verfahrensgebühr des Hauptsacheverfahrens. Dies hat wegen § 15a Abs. 1 RVG auf die Abrechnung keinen Einfluss,[12] kann allerdings für die Kostenerstattung bedeutsam sein (siehe Rdn 54 ff.). Der Übersichtlichkeit halber wird auch im Folgenden chronologisch angerechnet. Eine umgekehrte Anrechnung ist aber ebenso möglich.

 

Beispiel 27: Beweisverfahren während anhängigem Hauptsacheverfahren

Der Anwalt ist in einem Rechtstreit tätig (Wert: 30.000,00 EUR). Nach mündlicher Verhandlung wird ein selbstständiges Beweisverfahren eingeleitet. Es wird ein Sachverständigengutachten eingeholt, ohne dass dort ein Termin stattfindet.

Die Verfahrensgebühren sind aufeinander anzurechnen (Vorbem. 3 Abs. 5 VV).

 
I. Hauptsacheverfahren
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV   1.241,50 EUR
  (Wert: 30.000,00 EUR)    
2. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV   1.146,00 EUR
  (Wert: 30.000,00 EUR)    
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 2.407,50 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   457,43 EUR
Gesamt   2.864,93 EUR
II. Selbstständiges Beweisverfahren
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV   1.241,50 EUR
  (Wert: 30.000,00 EUR)    
2. gem. Vorbem. 3 Abs. 5 VV anzurechnen,   – 1.241,50 EUR
  1,3 aus 30.000,00 EUR    
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 20,00 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   3,80 EUR
Gesamt   23,80 EUR
 

Rz. 50

Auch hier kann die Terminsgebühr mehrmals anfallen.

 

Beispiel 28: Beweisverfahren während anhängigem Hauptsacheverfahren mit Termin im Beweisverfahren

Der Anwalt ist in einem Rechtstreit tätig (Wert: 30.000,00 EUR). Nach mündlicher Verhandlung wird ein selbstständiges Beweisverfahren eingeleitet. Es findet ein Sachverständigentermin statt.

Die Terminsgebühr entsteht zweimal. Eine Anrechnung ist auch hier nicht vorgesehen.

 
I. Hauptsacheverfahren
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV   1.241,50 EUR
  (Wert: 30.000,00 EUR)    
2. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV   1.146,00 EUR
  (Wert: 30.000,00 EUR)    
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 2.407,50 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   457,43 EUR
Gesamt   2.864,93 EUR
II. Selbstständiges Beweisverfahren
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV   1.241,50 EUR
  (Wert: 30.000,00 EUR)    
2. gem. Vorbem. 3 Abs. 5 VV anzurechnen,   – 1.241,50 EUR
  1,3 aus 30.000,00 EUR    
3. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV   1.146,00 EUR
  (Wert: 30.000,00 EUR)    
4. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 1.166,00 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   221,54 EUR
Gesamt   1.387,54 EUR
 

Rz. 51

 

Beispiel 29: Beweisverfahren während anhängigem Hauptsacheverfahren mit Termin im Beweisverfahren und Einigung in der Hauptsache

Der Anwalt ist in einem Rechtstreit tätig (Wert: 30.000,00 EUR). Nach mündlicher Verhandlung wird ein selbstständiges Beweisverfahren eingeleitet. Es findet ein Sachverständigentermin statt. Anschließend vergleichen sich die Parteien in der Hauptsache.

Jetzt entsteht zusätzlich eine Einigungsgebühr nach Nr. 1000 Nr. 1 VV. Die Höhe der Gebühr beläuft sich nach Nr. 1003 VV auf 1,0.

 
I. Hauptsacheverfahren
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV   1.241,50 EUR
  (Wert: 30.000,00 EUR)    
2. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV   1.146,00 EUR
  (Wert: 30.000,00 EUR)    
3. 1,0-Einigungsgebühr, Nrn. 1000 Nr. 1, 1003 VV   955,00 EUR
  (Wert: 30.000,00 EUR)    
4. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 3.362,50 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   638,88 EUR
Gesamt   4.001,38 EUR
II. Selbstständiges Beweisverfahren
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV   1.241,50 EUR
  (Wert: 30.000,00 EUR)    
2. gem. Vorbem. 3 Abs. 5 VV anzurechnen,   – 1.241,50 EUR
  1,3 aus 30.000,00 EUR    
3. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV   1.146,00 EUR
  (Wert: 30.000,00 EUR)    
4. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 1.166,00 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   221,54 EUR
Gesamt   1.387,54 EUR
 

Rz. 52

Wird die Einigung im Beweisverfahren geschlossen, ändert sich im Ergebnis nichts. Die Einigungsgebühr entsteht dann nicht im Hauptsacheverfahren, sondern im Beweisverfahren. Sie beträgt dann aber auch nur 1,0, da die Hauptsache anhängig ist. Dass die Einigung im Beweisverfahren getroffen wird, reicht nicht, um eine Ermäßigung abzulehnen.

[12] Unzutreffend insoweit OLG Frankfurt AGS 2013, 163 m. Anm. N. Schneider.

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