Rz. 30

Sehr wichtig ist auch die Frage, wie Schiedsgerichtsurteile zu begründen sind. Der BGH hat deutlich gemacht, dass die Begründung eines Schiedsspruchs nur gewissen Mindestanforderungen entsprechen muss. Sie darf nicht widersprüchlich sein, sie darf nicht im Widerspruch zu Entscheidungen der Rechtsprechung stehen und sich nicht auf inhaltsleere Redensarten beschränken. Es genüge, wenn das Schiedsgericht eine kurze Zusammenfassung der den Schiedsspruch tragenden Erwägungen wiedergibt. Es muss auf die zentralen Fragen eingehen, die für das Schiedsgericht von Bedeutung ist. Es muss zu den wesentlichen Verteidigungsmitteln der Parteien Stellung nehmen, sich nicht aber in jedem Punkt mit dem Parteivorbringen auseinandersetzen, vgl. BGH v. 9.12.2021, IBR 2022, 217.

Wichtig zu wissen ist, dass eine Begründung auch ausreichend ist, wenn sie auf eine Entscheidung Bezug nimmt, die zwischen denselben Parteien ergangen ist. Dies gilt auch für Hinweisbeschlüsse gem. § 522 Abs. 2 ZPO, vgl. Beschl. v. 29.9.2022, IBR 2023, 167.

 

Rz. 31

Im Hinblick auf Schiedsverfahren finden sich in § 1060 ZPO entsprechende Regelungen. Danach entscheidet das zuständige Oberlandesgericht, es handelt sich um das Oberlandesgericht, das für den Sitz des Schiedsgerichtes zuständig ist, über die Vollstreckbarkeit. Die Antragstellung an dieses Gericht auf Vollstreckbarkeitserklärung führt zu einer formellen Prüfung des Schiedsgerichtsurteils oder des schiedsgerichtlichen Vergleichs (vgl. § 1059 Abs. 2, Nr. 2 ZPO). Es wird geprüft, ob es sich um einen schiedsfähigen Sachverhalt handelt und ob das Urteil nicht gegen den ordre public verstößt.

Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist solche ordre public, vgl. BGH v. 14.11.2021 – IBR 2022, 158.

 

Rz. 32

Dementsprechend ergibt sich folgende Prüfungsreihenfolge für das zuständige Gericht:

Lag eine Schiedsvereinbarung vor?
Wurden die Kompetenzen eingehalten?
Wurde § 139 ZPO in seinem gesetzlichen Inhalt beachtet?
Handelt es sich bei den erhobenen Einwänden um solche, die mit der Vollstreckungsgegenklage geltend gemacht würden?
Enthält ein Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und einem ausländischen Staat eine Regelung, wonach im Rahmen einer Schiedsabrede der Schiedsspruch nach innerstaatlichem Recht vollstreckt wird, so bedeutet dies, dass der andere Staat sich dem innerstaatlichen Recht unterwirft, so BGH v. 30.1.2013, NJW 2013, 3184 ff. Es ist zu beachten, dass im Rahmen der Verfahren über die vollstreckbare Erklärung geltend gemachte Zurückbehaltungsrechte oder der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung grundsätzlich beachtet sind, so OLG München v. 1.12.2015, IBR 2016, 193.
 

Rz. 33

Im letzteren Fall ist wieder das Schiedsgericht zuständig. Solche Einwendungen können aber auch durch das staatliche Gericht im Verfahren über die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruches nach § 1060 ZPO entschieden werden.[17]

 

Rz. 34

Die Unwirksamkeits- oder Aufhebungsgründe können im Übrigen nur innerhalb von drei Monaten nach Zugang des Schiedsspruches geltend gemacht werden.

Die Anerkennung oder Vollstreckung eines Schiedsspruches verstößt nur dann gegen den ordre public, wenn ein Ergebnis eintreten würde, das in krassem Gegensatz zu den wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts stünde.

Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist solch ein ordre public, vgl. BGH v. 14.11.2021, IBR 2022, 158.

Wenn man von der Aufhebung von Schiedssprüchen spricht, so muss man stets darauf achten, dass nicht jede Rechtsverletzung zur Aufhebung eines Schiedsspruchs führt. Er kann nur dann aufgehoben werden, wenn seine Anerkennung oder seine Vollstreckung zu einem Ergebnis führt, das, wie oben bereits ausgeführt, der öffentlichen Ordnung (ordre public) widerspricht. Ein Verstoß gegen den materiell-rechtlichen ordre public reicht nicht aus, es sei denn, er ist offensichtlich unvereinbar mit deutschem Recht, vgl. OLG Köln v. 24.6.2022, IBR 2023, 111.

Ein anderer wichtiger Punkt ist das Thema der Verletzung des rechtlichen Gehörs. Ein solcher Verstoß kann vorliegen, wenn das Schiedsgericht es unterlässt, den Schiedsspruch zu erlassen, obwohl eine entsprechende Rüge erhoben worden ist, vgl. BGH v. 9.12.2021, IBR 2022, 216.

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