Rz. 1

Drei Wege führen in Erbstreitigkeiten zum Schiedsgericht. Zum einen die Anordnung des Schiedsverfahrens in Testament oder Erbvertrag, zum anderen die Vereinbarung des Schiedsgerichts unter den Parteien sowie als dritter und ebenfalls praxisrelevanter Weg die Schiedsklausel in Verträgen zur Vermögensnachfolge:

Anordnung in Testament/Erbvertrag
Schiedsvereinbarung
Schiedsklausel.

I. Allgemeines

 

Rz. 2

Zunächst stellt sich die Frage, warum man überhaupt das Schiedsgericht aufsuchen und nicht die staatliche Gerichtsbarkeit nutzen sollte. Das Stichwort lautet hier: Konfliktlösung. Es lässt sich grundsätzlich – auch bei den streitigen Verfahren der staatlichen Gerichtsbarkeit – eine Tendenz dahingehend erkennen, dass die Gerichte lösungsorientierter an die Sachverhalte herangehen und nicht mehr ausschließlich die schlichte Konfrontation gesucht wird. Dies gilt insbesondere in Erbstreitigkeiten, da es dem zukünftigen Erblasser regelmäßig darum gehen wird, durch Anordnung des Schiedsverfahrens, ob in der letztwilligen Verfügung, in Vereinbarungen oder durch Schiedsklauseln, eventuell aufkommende Streitigkeiten beizulegen – und dies ohne Hilfe der staatlichen Gerichtsbarkeit. Denn landen Erbstreitigkeiten erst einmal vor dem Zivilgericht, ist das Tischtuch zumeist unwiderruflich durchschnitten. Dies gilt es zu vermeiden, wenngleich der Erblasser die Streitigkeiten naturgemäß selbst nicht mehr miterleben muss.

 

Rz. 3

Neben dem Erblasserwillen ist es ebenfalls der Wille des Gesetzgebers, dass auch im staatlichen Verfahren die Einigung gesucht werden soll. Dies lässt sich bereits § 278 Abs. 2 ZPO entnehmen, der seit 2002 verlangt, dass vor der streitigen mündlichen Verhandlung stets eine Güteverhandlung stattzufinden hat. Darüber hinaus werden, etwa in versicherungs- oder bankenrechtlichen Angelegenheiten oft vor Durchführung des streitigen Verfahrens sogenannte Ombudsmänner aufgesucht. In nachbarrechtlichen Streitigkeiten ist ein Schlichtungstermin vor der Schlichtungsstelle als Zulässigkeitsvoraussetzung für die Klage durchzuführen. Es lässt sich also eine Entwicklung hin zu einer außergerichtlichen Konflikt- und Streitlösung, weg von der gerichtlichen Konfrontation, feststellen.

 

Rz. 4

Das gleiche Ziel wird auch durch die immer stärker aufkommende Mediation verfolgt (siehe § 13). Im Gegensatz zur Mediation hat die Schiedsgerichtsbarkeit jedoch den erheblichen Vorteil, dass der Konflikt neben der Lösungsfindung, der Vertraulichkeit und dem schnellen Verfahren für die Beteiligten auch abschließend entschieden werden kann.

 

Rz. 5

Häufig wird darauf hingewiesen, dass die Schiedsgerichtsbarkeit die ursprünglichste Art der Gerichtsbarkeit sei; dies beispielsweise bereits im römischen Recht. Dort sei es nationale Anschauung gewesen, dass die Entscheidung eines Zivilrechtsstreites nicht durch eine Obrigkeit unmittelbar, sondern vielmehr durch einen Vertrauensmann, also ähnlich einem Schiedsmann, der Parteien als Geschworenen zu erfolgen hatte.[1] Es lässt sich daher zunächst festhalten: Der Gedanke der Schiedsgerichtsbarkeit ist nicht neu. Gefördert werden soll die Konfliktlösung unter Zuhilfenahme eines von dem Erblasser bestimmbaren Schiedsrichters, etwa aufgrund des Vertrauens des Erblassers in die Urteilsfähigkeit. Daneben kann der Schiedsrichter auch von dritter Stelle bestimmt werden. Hintergrund ist dann zumeist die Vermeidung eines Zivilgerichtsverfahrens unter den strengen Anforderungen der ZPO, die Schnelligkeit des Verfahrens und der Gedanke, eine hinnehmbare Gesamtlösung für beide Parteien zu finden.

[1] Bornhak, ZZP 30 (1902), S. 1, 3.

II. Schiedsgericht und Schiedsgutachten

 

Rz. 6

Aufgrund der in diesem Zusammenhang immer noch häufig vorkommenden Verwechslungen soll der Vollständigkeit halber noch der Unterschied zwischen Schiedsgerichtsbarkeit und dem Schiedsgutachten Erwähnung finden.

Das Schiedsgericht entscheidet den Rechtsstreit endgültig. Der Schiedsgutachter stellt lediglich ein für ein Verfahren vor einem staatlichen oder einem Schiedsgericht entscheidendes Element des Rechtsstreits für die Parteien bindend fest. Es kommt also darauf an, ob der Dritte nur ein Element der Entscheidung begutachten soll oder ob anstelle des ordentlichen Gerichts endgültig entschieden werden soll. Nur im letzteren Fall liegt ein Schiedsverfahren vor.

 

Rz. 7

Der Schiedsgutachter stellt also lediglich einzelne Tatsachen verbindlich fest. Er entscheidet im Anschluss daran den Rechtsstreit nicht, da er sich nur mit einem Teilaspekt des Rechtsstreits zu befassen hat, wohingegen im Schiedsverfahren der gesamte Rechtsstreit abschließend entschieden wird.

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