Rz. 39
Zur Vorbereitung der Maßnahmen nach § 4 Abs. 3 StVG a.F. hat das Kraftfahrt-Bundesamt bei Erreichen der betreffenden Punktestände den Fahrerlaubnisbehörden die vorhandenen Eintragungen aus dem Verkehrszentralregister zu übermitteln, § 4 Abs. 6 StVG a.F.
Rz. 40
§ 4 Abs. 3 S. 1 StVG a.F. knüpft an das Erreichen bestimmter Punktezahlen einen Maßnahmenkatalog. Tatbestandlich knüpft dieser an das "Sich-Ergeben" bestimmter Punkte an. Für das "Sich-Ergeben" i.S.d. § 4 Abs. 3 S. 1 StVG a.F. ist es unerheblich, wann die zuständige Fahrerlaubnisbehörde vom Kraftfahrt-Bundesamt gemäß § 4 Abs. 6 StVG a.F. unterrichtet worden ist und ob die Mitteilung des Kraftfahrt-Bundesamtes rechtzeitig "bei Erreichen der betreffenden Punktestände (§ 4 Abs. 3 und 4 StVG a.F.)" i.S.d. § 4 Abs. 6 StVG a.F. erfolgt ist. Die Vorschrift setzt, indem sie an das "Erreichen der betreffenden Punktestände" anknüpft, voraus, dass die betreffenden Punktestände erreicht worden sind.[50]
Rz. 41
Nach den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts v. 25.9.2008 ergibt sich ein Punktestand mit dem Zeitpunkt der Begehung der Zuwiderhandlung, um die Einwirkungsmöglichkeit einer Maßnahme des § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 und 2 StVG a.F. auf den Betroffenen zu berücksichtigen (hierzu siehe Rdn 24).[51]
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