Rz. 140

BGH, Beschl. v. 20.5.2014 – VI ZB 49/12, VersR 2014, 1149

Zitat

ZPO §§ 4 Abs. 1 Hs. 2, 511 Abs. 2 Nr. 1

Nicht zuerkannte Kosten für die Einholung einer Deckungszusage können der Beschwer nur hinzugerechnet werden, soweit die zugrunde liegende Hauptforderung nicht mehr Prozessgegenstand ist (im Anschluss an Senatsbeschl. v. 8.5.2012 – VI ZB 1/11, VersR 2012, 1272 Rn 7 m.w.N. und VI ZB 2/11, juris).

a) Der Fall

 

Rz. 141

Die Klägerin nahm den beklagten Haftpflichtversicherer aus einem Verkehrsunfall auf Schadensersatz in Anspruch. Die Beklagte hatte vorgerichtlich Schadensersatz in Höhe von 8.790,17 EUR geleistet. Mit der vorliegenden Klage hatte die Klägerin einen weiteren Betrag von insgesamt 1.791,00 EUR geltend gemacht, und zwar (restliche) Mietwagenkosten in Höhe von 670,14 EUR, außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von insgesamt 891,31 EUR sowie Kosten für die Einholung einer Deckungszusage in Höhe von 229,55 EUR.

 

Rz. 142

Das Amtsgericht hat der Klägerin einen weiteren Teil der geltend gemachten Mietwagenkosten in Höhe von 368,77 EUR zuerkannt und die Beklagte darüber hinaus verurteilt, die Klägerin von einem Teil der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 775,64 EUR freizustellen. Die Klage hinsichtlich der geltend gemachten Kosten von 229,55 EUR für die Einholung der Deckungszusage hat das Amtsgericht abgewiesen.

 

Rz. 143

Mit der Berufung hat die Klägerin ihr Zahlungsbegehren in Höhe von weiteren 1.422,23 EUR weiterverfolgt, und zwar betreffend 301,37 EUR Mietwagenkosten, 891,31 EUR vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten und 229,55 EUR Rechtsanwaltskosten für die Einholung der Deckungszusage. Das Landgericht hat die Berufung mit der Begründung als unzulässig verworfen, da sie die Wertgrenze des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht erreiche. Dagegen wandte sich die Klägerin mit der vorliegenden Rechtsbeschwerde.

b) Die rechtliche Beurteilung

 

Rz. 144

Die Rechtsbeschwerde war gemäß § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 S. 4 ZPO statthaft. Die Rechtsbeschwerde war aber nicht zulässig, weil es an einem Zulassungsgrund gemäß § 574 Abs. 2 ZPO fehlte. Insbesondere war eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO) nicht erforderlich. Das Berufungsgericht hatte das Verfahrensgrundrecht der Klägerin auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip) entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde nicht verletzt. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Berufung sei im Hinblick auf die Wertgrenze des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO unzulässig, war zutreffend. Der Wert des Beschwerdegegenstandes der Berufung überstieg die Wertgrenze von 600 EUR (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) nicht.

Allerdings sind mit der Berufung weiter verfolgte Nebenforderungen im Sinne von § 4 Abs. 1 Hs. 2 ZPO bei der Rechtsmittelbeschwer zu berücksichtigen, soweit sie Hauptforderungen geworden sind. Sobald und soweit die Hauptforderung nicht mehr Prozessgegenstand ist, wird die Nebenforderung zur Hauptforderung, weil sie sich von der sie bedingenden Forderung gelöst hat und es ohne Hauptforderung keine Nebenforderung gibt.

 

Rz. 145

Die von der Klägerin geltend gemachten Rechtsanwaltskosten aus dem von der Beklagten vorgerichtlich geleisteten Betrag von 8.790,17 EUR waren demnach zur Hauptforderung geworden. Insoweit hatte die Klägerin eine 1,5-fache Geschäftsgebühr aus 8.790,17 EUR mit Auslagen und Mehrwertsteuer in Höhe von insgesamt 825,27 EUR geltend gemacht, wovon das Amtsgericht eine 1,3-fache Geschäftsgebühr aus 8.790,17 EUR nebst Auslagen und Mehrwertsteuer in Höhe von insgesamt 718,40 EUR zuerkannt hatte. Demnach war die Klägerin durch das erstinstanzliche Urteil nicht nur beschwert durch die nicht zuerkannten restlichen Mietwagenkosten in Höhe von 301,37 EUR (670,14 EUR abzüglich zuerkannter 368,77 EUR), sondern auch durch die nicht zuerkannten außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten, die zur Hauptforderung geworden waren, in Höhe von 106,87 EUR (825,27 EUR abzüglich zuerkannter 718,40 EUR). Dies ergab einen Betrag von insgesamt 408,24 EUR. Was die nicht zuerkannten Kosten für die Einholung einer Deckungszusage in Höhe von 229,55 EUR anbelangte, konnten diese der Beschwer ebenfalls nur hinzugerechnet werden, soweit die zugrunde liegende Hauptforderung nicht mehr Prozessgegenstand war (vgl. Senatsbeschl. v. 8.5.2011 – VI ZB 1/11, VersR 2012, 1272 Rn 7 m.w.N. und – VI ZB 2/11, juris). Da die zugrunde liegende Hauptforderung in erster Instanz nur teilweise zugesprochen worden war, hatte sich nur ein Teil der Kosten für die Einholung einer Deckungszusage von der Hauptforderung emanzipiert. Dies führte nicht dazu, dass in der Summe die Wertgrenze von 600 EUR überschritten wurde.

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