Rz. 230

Neben den klassischen Beendigungsgründen der Kündigung sind in § 15 MB/KT besondere Beendigungsgründe genannt. Im Folgenden werden die beiden Wichtigsten dargestellt.

1. Wegfall der Versicherungsfähigkeit, § 15 Abs. 1a) MB/KT

 

Rz. 231

Der Beendigungstatbestand sieht vor, dass bei Wegfall einer im Tarif bestimmten Voraussetzung für die Versicherungsfähigkeit zum Ende des Monats, in dem die Voraussetzung weggefallen ist, die Krankentagegeldversicherung ihr Ende findet.

Die tariflichen Regelungen bestimmen u.a., dass Personen nicht versicherungsfähig sind, die Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit oder Altersruhegeld beziehen. Bezieht die versicherte Person aus einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung eine Rente, ist die Versicherungsfähigkeit entfallen und die Krankentagegeldversicherung beendet. Auf einen tatsächlichen Eintritt der Berufsunfähigkeit kommt es nicht an (OLG Karlsruhe, Urt. v. 6.7.2006 – 12 U 86/09).

 

Rz. 232

Streitig ist, ob eine Beendigung der Krankentagegeldversicherung auch dann eintritt, wenn zwischen Versicherungsnehmer und Berufsunfähigkeitsversicherung der Eintritt der Berufsunfähigkeit streitig ist, der Prozess jedoch durch Zahlungsvergleich bei gleichzeitiger Aufhebung des Versicherungsvertrags endet. In diesen Fällen ist der Beendigungsgrund gerade nicht erfüllt, da es an einer Rente mangelt. Der Versicherungsnehmer wird die Klausel dahingehend verstehen, dass zumindest eine Rentenzahlung aus der jeweiligen Versicherung erbracht wird. Kauft sich jedoch der BU-Versicherer aus seiner Leistungspflicht bei gleichzeitiger Aufhebung des Vertrags frei, fehlt es daran, so dass die Krankentagegeldversicherung nicht beendet ist.

2. Eintritt der Berufsunfähigkeit, § 15 Abs. 1b) MB/KT

 

Rz. 233

Im Gegensatz zum Beendigungsgrund nach § 15 Abs. 1a) ist hier nicht der Rentenbezug wegen Berufsunfähigkeit für die Beendigung maßgebend, sondern der Eintritt von Berufsunfähigkeit. Eine Rente muss gerade nicht gezahlt werden.

 

Rz. 234

Berufsunfähigkeit in der Krankentagegeldversicherung liegt vor, wenn die versicherte Person nach medizinischem Befund im bisher ausgeübten Beruf auf nicht absehbare Zeit mehr als 50 % erwerbsunfähig ist. Bestand zu diesem Zeitpunkt in einem bereits eingetretenen Versicherungsfall Arbeitsunfähigkeit, so endet das Versicherungsverhältnis nicht vor dem Zeitpunkt, bis zu dem der Versicherer seine im Tarif aufgeführten Leistungen für die Arbeitsunfähigkeit zu erbringen hat, spätestens aber drei Monate nach Eintritt der Berufsunfähigkeit.

 

Rz. 235

Für den Eintritt der Berufsunfähigkeit ist der Versicherer darlegungs- und beweisbelastet, wobei die für die Berufsunfähigkeit notwendige Prognose ex ante, ggf. auch rückschauend für den Zeitpunkt zu ermitteln ist, zu dem der Versicherer den Eintritt behauptet:

Zitat

"Es geht nach dieser Begriffsbestimmung um einen Zustand (Erwerbsunfähigkeit), dessen Fortbestand aus fachkundiger Sicht für nicht absehbare Zeit prognostiziert wird, der jedoch typischerweise nicht auch als endgültig oder unveränderlich beurteilt werden kann. […] Sie ist abhängig von individuellen Umständen […], Alter, […] Art und Schwere seiner Erkrankung und den Anforderungen der von ihm zuletzt ausgeübten Tätigkeit. Ein bestimmter Zeitraum, für den die Prognose zu stellen ist, im Sinne einer festen zeitlichen Grenze – etwa von drei Jahren – für die Beurteilung der Erwerbsunfähigkeit "auf nicht absehbare Zeit" lässt sich den Bedingungen nicht entnehmen." (BGH, VersR 2010, 1171)

Da der Versicherer auf alle medizinischen Unterlagen zurückgreifen kann, kann er auch auf solche zurückgreifen, die erst nach dem von ihm behaupteten Zeitpunkt des Eintritts der Berufsunfähigkeit erhoben wurden:

Zitat

"Daher kann die Prognose auch rückschauend für den Zeitpunkt gestellt werden, für den der Versicherer das Ende seiner Leistungspflicht behauptet, allerdings muss dies aus ex ante Sicht geschehen, d.h. ohne Berücksichtigung des weiteren Verlaufs nach diesem Zeitpunkt." (BGH VersR 2012, 981)

3. Anwartschaftsversicherung

 

Rz. 236

In seiner Entscheidung (BGH VersR 1992, 477) erklärte der BGH die Regelung des § 15 Abs. 1b) MB/KT 94 für unwirksam. Der Eintritt der Berufsunfähigkeit benachteilige den Versicherungsnehmer unangemessen. Daher wurde § 15 Abs. 2 MB/KT 94 hinzugefügt, der u.a. bei Eintritt von Berufsunfähigkeit den Versicherten die Möglichkeit gibt, eine Anwartschaftsversicherung abzuschließen. Hierdurch wahrt der Versicherungsnehmer die Möglichkeit, bei Ende der Berufsunfähigkeit wieder einen wirksamen Schutz gegen Verdienstausfall zu erhalten. Neue Gesundheitsfragen müssen nicht beantwortet werden, Altersrückstellungen bleiben erhalten. Allerdings musste der Versicherungsnehmer innerhalb von zwei Monaten ab Eintritt der Berufsunfähigkeit den Antrag auf Abschluss der Anwartschaftsversicherung stellen.

 

Rz. 237

Allerdings sind gewichtige Stimmen zu vernehmen, die die Klausel des § 15 Abs. 2 MB/KT 94 ebenfalls für unwirksam erachten, da mit ihr auch weiterhin eine Benachteiligung des Versicherungsnehmers einhergeht. Denn besteht über die Frage des Eintritts der Berufsunfähigkeit S...

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