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Ferner ist in manchen Bedingungen der Versicherer festgehalten, dass Leistungsfreiheit besteht, wenn der Fahrer bei dem Unfall nicht angegurtet war, es sei denn, es lag eine Ausnahme nach der StVO (Gurtklausel) vor. Auch diese Klausel ist von Relevanz, da nach der Rechtsprechung nicht automatisch eine Leistungsfreiheit in Betracht kommt, wenn der Insasse oder ein Dritter nicht angegurtet war. In der Regel ist nach der Rechtsprechung lediglich ein Mitverschulden zu berücksichtigen.

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