Rz. 172

Das Kernstück ist die Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente, wobei die Höhe der Rente in Prozent der Versicherungssumme der jeweiligen Lebensversicherung bemessen wird. Oftmals enthalten die Verträge auch eine Dynamik. Dies bedeutet, dass sowohl die Prämie als auch die Höhe der Rente dynamisch ansteigen, ohne dass erneute Gesundheitsprüfungen vorzunehmen sind. Für den Versicherer bedeutet dies natürlich automatisch steigende Einnahmen. Es muss jeder Versicherungsnehmer für sich entscheiden, ob er über entsprechende Gelder verfügt und eine Dynamik vereinbart oder diese ausschließt. Bei der Berufsunfähigkeitsrente achten Versicherer jedoch darauf, dass die Höhe der Rente und die beantragte Summe in etwa dem Jahreseinkommen des Versicherungsnehmers entspricht, da die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung, wie das Wort schon sagt, eine Absicherung des Versicherungsnehmers darstellt, falls dieser berufsunfähig wird und somit seinen alten Beruf mit dem zugehörigen Einkommen nicht mehr ausüben kann. Würde dagegen die Versicherungssumme erheblich über dem tatsächlichen Einkommen des Versicherungsnehmers liegen, bestünde die Gefahr, dass dieser versucht, mit eigenen Mitteln "berufsunfähig" zu werden, um sich so ein deutlich angenehmeres Leben zu schaffen, als er es vor Eintritt der Berufsunfähigkeit gelebt hat.

 

Praxistipp

Die Verträge sind ferner daraufhin zu prüfen, ob sich Rentensteigerungen auch aus den Überschussbeteiligungen ergeben. Im Einzelnen sind die Berechnungen dieser Überschussbeteiligungen sehr kompliziert. Überschüsse entstehen dann, wenn das Berufsunfähigkeitsrisiko und die Kosten sich günstiger entwickeln als bei der Tarifkalkulation angenommen worden war. Es gibt hierzu in § 153 VVG geregelte gesetzliche Vorgaben. In diesem Zusammenhang ist auf eine Entscheidung des BGH vom 23.5.2007 (IV ZR 3/06, VersR 2007, 1290) hinzuweisen, wonach die Rechtskraft eines auf Zahlung der Berufsunfähigkeitsrente beschränkten Urteils sich nicht auf die vertraglich neben der Rente zugesagten Überschussanteile erstreckt. Wie bereits erwähnt, muss der Anwalt sich den vertraglichen Leistungsumfang genau anschauen. Hinsichtlich der Höhe ist der Vertragsstand zum Zeitpunkt der behaupteten BU maßgebend (Nachträge beachten), wobei in der Regel die dynamischen Steigerungen der Versicherungsleistung mit dem Eintritt der BU auch enden.

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