Rz. 3

Nach der Legaldefinition des § 1975 BGB ist die Nachlassverwaltung eine Nachlasspflegschaft zum Zwecke der Befriedigung der Gläubiger.[4] Aus dem Prinzip der Gesamtrechtsnachfolge ergibt sich, dass auch die Schulden des Erblassers auf den Erben übergehen. Dieses Ergebnis kann sowohl für die Erben als auch für die Gläubiger des Erblassers unerwünscht sein. Der Erbe wird eventuell das Ziel haben, die Haftung für Erblasserschulden auf den Nachlass zu beschränken. Der Gläubiger eines "reichen" Nachlasses wird verhindern wollen, dass ein "armer", sprich überschuldeter, Erbe sein Vermögen mit dem des Nachlasses vermischt, sodass die Forderung gefährdet sein könnte. Hier ergibt sich ein breites Spektrum anwaltlichen Handelns. Mit der Nachlassverwaltung wird eine Gütersonderung erreicht. Die Trennung der Vermögensmassen wird auf den Zeitpunkt des Erbfalls zurück fingiert. Dadurch wird der Zugriff aller Nachlassgläubiger auf den Nachlass begrenzt und der Zugriff der Privatgläubiger auf den Nachlass verhindert.

[4] Staudinger/Dobler, § 1975 Rn 18.

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