1. Honorarfrage

 

Rz. 296

Die Gebühren eines Rechtsanwalts, der einen Nachlassgläubiger in einem die Nachlassverwaltung betreffenden Verfahren vertritt, richten sich i.d.R. nach der Höhe der Forderung.[188]

[188] BayObLG Rpfleger 1979, 434.

2. Anmeldung einer Forderung im Aufgebotsverfahren

 

Rz. 297

Für den Fall, dass ein Aufgebotsverfahren eingeleitet worden sein sollte, sollte die Forderung angemeldet werden.

Muster 12.30: Anmeldung einer Forderung im Aufgebotsverfahren

 

Muster 12.30: Anmeldung einer Forderung im Aufgebotsverfahren

An das

Amtsgericht _________________________

– Nachlassgericht –

Aktenzeichen: _________________________

Nachlasssache: _________________________

Anmeldung einer Forderung im Aufgebotsverfahren

Hiermit zeigen wir an, dass wir die Firma _________________________ vertreten.

In dem Aufgebotsverfahren _________________________ (Az. _________________________) melden wir eine Forderung gegen den Erblasser an.

Die Forderung besteht i.H.v. _________________________ EUR aus einem Werkvertrag vom _________________________.

Die Werkleistung wurde erbracht und abgenommen.

In der Anlage fügen wir Vertrag, Abnahmeprotokoll und Schlussrechnung bei.

(Unterschrift)

 

Rz. 298

Der Ausschließungsbeschluss (§ 439 Abs. 1 FamFG) kann von jedem, der durch ihn in seinen Rechten beeinträchtigt ist, mit der (befristeten) Beschwerde (§§ 58 ff. FamFG) angefochten werden.[189] Die Beschwerdefrist von einem Monat beginnt mit dem Eintritt der Zustellungsfiktion des § 188 ZPO (ein Monat ab dem Aushang der Benachrichtigung an der Gerichtstafel oder der Einstellung in ein elektronisches Informationssystem, das im Gericht öffentlich zugänglich ist, vgl. § 186 ZPO).

 

Rz. 299

Entgegen dem Wortlaut des § 454 Abs. 1 FamFG wird ein Nachlassgläubiger, der sich nicht meldet, nicht ausgeschlossen; er verliert seine Forderung dadurch nicht.

[189] OLG Düsseldorf NJW-RR 2012, 841; Keidel/Zimmermann, FamFG, § 439 Rn 7.

3. Antrag eines Nachlassgläubigers auf Anordnung der Nachlassverwaltung

 

Rz. 300

Jeder Nachlassgläubiger ist befugt, Antrag auf Anordnung der Nachlassverwaltung durch das zuständige Nachlassgericht zu stellen, wenn die Erbschaft noch nicht angenommen ist (Achtung: verlängerter Zeitraum bei im Ausland lebenden Erben) oder seit der Annahme noch keine zwei Jahre verstrichen sind. Es muss Grund zu der Annahme bestehen, durch das Verhalten oder die Vermögenslage des Erben werde die Befriedigung der Nachlassgläubiger gefährdet. Die schlechte Vermögenslage des Erben ist insbesondere bei erfolglosen Vollstreckungsversuchen oder bereits abgegebener Vermögensoffenbarungsversicherung gegeben. Das gefährdende Verhalten des Erben, z.B. unordentliche oder unwirtschaftliche Verwaltung, muss nicht absichtlich herbeigeführt sein. So kann der Erbe ggf. bei einer kostspieligen Heimunterbringung durchaus den Nachlass gefährden. Der Antragsteller hat seine Forderung und Tatsachen glaubhaft zu machen, die die Gefährdung der Nachlassgläubigerinteressen nahelegen. Nach § 26 FamFG hat das Nachlassgericht bei Bedenken weitere Ermittlungen durchzuführen. Der Erbe kann Sicherheit leisten und damit die Gefährdung widerlegen.

 

Rz. 301

Muster 12.31: Antrag eines Nachlassgläubigers auf Anordnung der Nachlassverwaltung

 

Muster 12.31: Antrag eines Nachlassgläubigers auf Anordnung der Nachlassverwaltung

An das

Amtsgericht _________________________

– Nachlassgericht –

Nachlasssache: _________________________

Aktenzeichen: _________________________

Anordnung der Nachlassverwaltung

Hiermit zeigen wir an, dass wir _________________________ vertreten. Vollmacht anbei.

Namens und im Auftrag des Antragstellers stellen wir den Antrag,

die Verwaltung über den Nachlass des am _________________________ verstorbenen _________________________ anzuordnen.

Begründung:

Am _________________________ verstarb in _________________________ Herr _________________________.

In der Anlage fügen wir die Sterbeurkunde bei.

Der Erblasser wurde beerbt von seinen beiden Söhnen.

Seit der Annahme der Erbschaft sind noch keine zwei Jahre verstrichen.

Der Nachlass ist noch ungeteilt.

Der Nachlass ist nicht überschuldet.

Der Antragsteller hat gegen den Erblasser eine fällige Forderung aus einem Kaufvertrag vom _________________________ i.H.v. _________________________ EUR.

Glaubhaftmachung: eidesstattliche Erklärung, beglaubigte Fotokopien der Urkunden

Die Erben sind hoch verschuldet. Beide haben bereits die eidesstattliche Versicherung abgegeben.

Durch vorgenanntes Verhalten ist die Realisierung der Forderung des Nachlassgläubigers gefährdet.

Glaubhaftmachung: eidesstattliche Erklärung

(Unterschrift)

4. Antrag eines Nachlassgläubigers auf Entlassung des Nachlassverwalters

 

Rz. 302

Wie angeführt, hat das Nachlassgericht von Amts wegen die Pflicht, die Tätigkeit des Nachlassverwalters zu überwachen und gegen Pflichtwidrigkeiten des Nachlassverwalters mit geeigneten Geboten und Verboten einzuschreiten und als ultima ratio die Entlassung zu verfügen. Als wichtigster Entlassungsgrund kommen dabei Handlungen oder Unterlassungen des Nachlassverwalters in Betracht, die den Nachlass und damit die Befriedigung der Gläubiger gefährden. Die verspätete bzw. nicht vorgenommene Erstellung der Jahresberichte, des Nachlassverzeichnisses und der jährlichen...

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