Rz. 14

Die sachliche und örtliche Zuständigkeit des Nachlassgerichts bestimmt sich nach § 1962 BGB i.V.m. §§ 13, 343, 344, 356 FamFG. Es ist das Nachlassgericht und nicht das Betreuungsgericht sachlich für die Anordnung der Nachlasspflegschaft zuständig. Örtlich ist das Nachlassgericht zuständig, in dessen Bezirk der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte. Generell richtiges Nachlassgericht ist dasjenige, das die Nachlassakte führt. Aufgrund des allgemeinen Gerichtsstands des § 343 FamFG kann sich das Nachlassgericht nicht darauf beschränken, dass in seinem Gerichtsbezirk ein Sicherungsinteresse nicht bestehe, weil dort Vermögen nicht vorhanden sei.[9]

 

Rz. 15

Für die Entscheidung ist der Nachlassrichter zuständig. Es muss die Entscheidung des Nachlassrichters, die in die Rechtsstellung eines Beteiligten eingreift, begründet werden. Diesem Begründungserfordernis genügt es nicht, wenn der Richter des Nachlassgerichts den Rechtspfleger durch eine nicht mit einer Begründung versehene Verfügung anweist, die Nachlasspflegschaft anzuordnen.[10]

 

Praxishinweis

Es empfiehlt sich, gerade bei vorangegangenen Krankenhausaufenthalten des Erblassers, ggf. sowohl beim Nachlassgericht des letzten Wohnorts als auch beim Nachlassgericht, das für den Bereich des Krankenhauses zuständig ist, die entsprechenden Anträge zu stellen.

 

Rz. 16

Neben dem Nachlassgericht kann auch ein Amtsgericht zuständig sein, wenn sich in seinem Bezirk ein zu sichernder Nachlassgegenstand befindet. Wird ein Antrag auf Bestellung eines Nachlasspflegers zur Geltendmachung eines Anspruchs gestellt, so ist es im Zuständigkeitsstreit zwischen dem Nachlassgericht und dem Amtsgericht der Fürsorge des §§ 13, 344 Abs. 4, 356 FamFG jedenfalls dann zweckmäßig, das Nachlassgericht als örtlich zuständig zu bestimmen, wenn mit dem Nachlasspfleger nur über die Bestellung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit verhandelt werden soll.[11] Ein wichtiger Grund für die Abgabe der Nachlasspflegschaft liegt vor, wenn der Nachlass ganz überwiegend aus Guthaben besteht, die bei einer Sparkasse geführt werden, deren Sitz außerhalb des Bezirks des Nachlassgerichts liegt und mit dem Wohnsitz des Nachlasspflegers identisch ist.[12] Äußerst selten werden zwei Gerichte nebeneinander zuständig sein, nämlich das Nachlassgericht und das Gericht der Fürsorge.

 

Rz. 17

 

Praxishinweis

Die Nachlasssicherung ist grundsätzlich Aufgabe des Nachlassgerichts und nicht der Polizei. In den Fällen, in denen die Polizeibehörde ausdrücklich mit Nachlasssicherungsmaßnahmen betraut ist, wird sie nicht polizeirechtlich tätig, sondern nachlassbehördlich. Allerdings gelten daneben die allgemeinen Regeln des Polizeirechts zur Verhütung von Verstößen gegen Strafgesetze und zur Abwehr von Gefahren. In diesem Rahmen wird die Polizeibehörde in Ausnahmefällen tätig werden, wie z.B. bei der Gefahr des Diebstahls von Nachlassgegenständen oder bei der Gefahr von deren Veruntreuung. Die Polizei ist nicht zuständig bei einer unabgestimmten, eigenmächtigen Verteilung von Nachlassgegenständen unter potentiellen Erben.

[11] OLG Frankfurt FamRZ 1994, 179 f.
[12] OLG Frankfurt Rpfleger 1993, 448.

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