Rz. 289

Da durch die Anordnung der Nachlassverwaltung der Erbe die Verfügungsbefugnis über den Nachlass verliert, wird sich dieser i.d.R. gegen die Anordnung der Nachlassverwaltung zur Wehr setzen, gerade dann, wenn er den Nachlass zur Eigenschuldentilgung benötigt. Sofortige Beschwerde eines Erben gegen die Anordnung der Nachlassverwaltung kann nur darauf gestützt werden, dass bei der Anordnung der Nachlassverwaltung deren Voraussetzungen nicht bestanden haben.[184]

 

Rz. 290

Muster 12.27: Sofortige Beschwerde des Erben gegen die Anordnung der Nachlassverwaltung

 

Muster 12.27: Sofortige Beschwerde des Erben gegen die Anordnung der Nachlassverwaltung

An das

Amtsgericht _________________________

– Nachlassgericht –

Nachlasssache: _________________________

Aktenzeichen: _________________________

Sofortige Beschwerde gegen Anordnung der Nachlassverwaltung

Hiermit zeigen wir an, dass wir _________________________ vertreten. Vollmacht anbei.

Namens und im Auftrag _________________________ legen wir gegen die Anordnung der Verwaltung des Nachlasses des am _________________________ in _________________________ verstorbenen _________________________ sofortige Beschwerde ein und stellen folgenden Antrag:

Der Beschluss des Nachlassgerichts vom _________________________ wird aufgehoben.

Begründung:

Mit Beschluss vom _________________________ ordnete das Nachlassgericht _________________________ die Verwaltung des am _________________________ in _________________________ verstorbenen _________________________ an.

Der Beschluss ist materiell rechtswidrig, da die Voraussetzungen des § 1981 BGB nicht vorliegen. Zum einen wird bestritten, dass der Antragsteller der Nachlassverwaltung einen durchsetzbaren Anspruch gegen den Erblasser hat (die eingereichten Unterlagen ergaben dies), zum anderen besteht keinerlei Gefährdung der Nachlassgläubiger durch ein Verhalten unseres Mandanten _________________________. Unser Mandant verfügt selbst über ein umfangreiches Vermögen.

(Unterschrift)

 

Rz. 291

Ist die Nachlassverwaltung auf Antrag des oder der Erben angeordnet worden, so ist gegen die Anordnung keine Beschwerde möglich, es sei denn, die Anordnung war unzulässig.[185] Wenn lediglich ein Mitglied einer Erbengemeinschaft die Nachlassverwaltung beantragt hat, war die Anordnung der Nachlassverwaltung unzulässig, da der Antrag auf Anordnung der Nachlassverwaltung nur gemeinsam von den Miterben gestellt werden kann, § 2062 BGB.

[184] BayObLG FamRZ 1967, 173.
[185] LG Aachen NJW 1960, 48.

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