Rz. 269

Wie ausgeführt, sollte der Nachlasspfleger frühzeitig auf ein Fehlverhalten hingewiesen werden. Falls der Nachlasspfleger sein Verhalten nicht ändert, hat der Erbe einen Anspruch darauf, dass das Nachlassgericht den Nachlasspfleger anweist, entsprechend zu handeln. Berührt eine Anordnung des Nachlassgerichts an den Nachlasspfleger den Bestand des Nachlasses, so wird dadurch auch die Rechtsstellung des Erben betroffen, dem der Nachlass zuzuordnen ist. Daher steht dem Erben auch ein Beschwerderecht gem. § 59 Abs. 1 FamFG zu, wenn er behauptet, dass die angeordnete Maßnahme den Bestand des Nachlasses und damit auch seine Rechtsstellung beeinträchtigt.[175] Dabei ist nicht entscheidend, dass es sich bei der Weisung zunächst um eine interne Maßnahme im Verhältnis des Nachlassgerichts zum Nachlasspfleger handelt. Denn das Nachlassgericht kann den Nachlasspfleger zur Befolgung der getroffenen Anordnungen anhalten (vgl. § 1862 BGB).

 

Rz. 270

Muster 12.23: Antrag eines Erben auf Anweisung des Nachlasspflegers

 

Muster 12.23: Antrag eines Erben auf Anweisung des Nachlasspflegers

An das

Amtsgericht _________________________

– Nachlassgericht –

Aktenzeichen: _________________________

Nachlasssache: _________________________

Sehr geehrte _________________________,

unter Bezugnahme auf die bei den Akten befindliche Vollmacht

stellen wir für unseren Mandanten folgenden Antrag:

Das Nachlassgericht weist den Nachlasspfleger an, auf die Einrede der Verjährung bzgl. des Zugewinnausgleichsanspruchs und der Pflichtteilsansprüche bis zum _________________________ zu verzichten.

Begründung:

Die Antragstellerin ist Ehefrau des Verstorbenen. Der Erblasser hat mehrere Söhne. Es herrscht derzeit Streit, welches der Testamente Gültigkeit hat. Die Eröffnung der Testamente fand vor fast drei Jahren statt. Es drohen die Ansprüche der Antragstellerin zu verjähren, falls die Antragstellerin nicht Alleinerbin sein sollte. Um unnötige Kosten zu vermeiden, soll der Nachlasspfleger angewiesen werden, auf die Einrede der Verjährung zu verzichten.

Mit freundlichen Grüßen

(Rechtsanwalt)

Sinnvoller könnte hier ein Antrag auf Klagepflegschaft sein.

[175] BayObLG NJW-RR 1997, 326.

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