Rz. 59
▪ | Einleitung durch Erbenantrag: kein Rechtsmittel; § 359 FamFG[59] |
▪ | Einleitung durch Nachlassgläubigerantrag: sofortige Beschwerde für jeden Erben; |
▪ | bei Ablehnung: einfache Beschwerde des Antragstellers, § 59 Abs. 2 FamFG. |
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