Rz. 302

Wie angeführt, hat das Nachlassgericht von Amts wegen die Pflicht, die Tätigkeit des Nachlassverwalters zu überwachen und gegen Pflichtwidrigkeiten des Nachlassverwalters mit geeigneten Geboten und Verboten einzuschreiten und als ultima ratio die Entlassung zu verfügen. Als wichtigster Entlassungsgrund kommen dabei Handlungen oder Unterlassungen des Nachlassverwalters in Betracht, die den Nachlass und damit die Befriedigung der Gläubiger gefährden. Die verspätete bzw. nicht vorgenommene Erstellung der Jahresberichte, des Nachlassverzeichnisses und der jährlichen Rechnungslegung können dazu zählen. Wenn das Nachlassgericht von sich aus nicht einschreitet, dann kann auch der Nachlassgläubiger (zum Erben siehe Rdn 289) Antrag auf Entlassung des Nachlassverwalters stellen.[190]

 

Rz. 303

Muster 12.32: Antrag eines Nachlassgläubigers auf Entlassung des Nachlassverwalters

 

Muster 12.32: Antrag eines Nachlassgläubigers auf Entlassung des Nachlassverwalters

An das

Amtsgericht _________________________

– Nachlassgericht –

Nachlasssache: _________________________

Aktenzeichen: _________________________

Antrag auf Entlassung des Verwalters

Hiermit zeigen wir an, dass wir _________________________ vertreten. Vollmacht anbei.

Namens und im Auftrag des Antragstellers stellen wir folgenden Antrag:

Der Nachlassverwalter _________________________ wird entlassen.

Begründung:

Mit Beschluss vom _________________________ hat das Nachlassgericht die Verwaltung des Nachlasses des Erblassers angeordnet und Herrn _________________________ Rechtsanwalt _________________________ zum Nachlassverwalter bestellt.

Der Nachlassverwalter kommt seinen Pflichten nur ungenügend nach und ist daher zu entlassen.

Sachverhalt: _________________________

(Unterschrift)

[190] OLG Frankfurt a.M. JZ 1953, 53.

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