Rz. 300

Jeder Nachlassgläubiger ist befugt, Antrag auf Anordnung der Nachlassverwaltung durch das zuständige Nachlassgericht zu stellen, wenn die Erbschaft noch nicht angenommen ist (Achtung: verlängerter Zeitraum bei im Ausland lebenden Erben) oder seit der Annahme noch keine zwei Jahre verstrichen sind. Es muss Grund zu der Annahme bestehen, durch das Verhalten oder die Vermögenslage des Erben werde die Befriedigung der Nachlassgläubiger gefährdet. Die schlechte Vermögenslage des Erben ist insbesondere bei erfolglosen Vollstreckungsversuchen oder bereits abgegebener Vermögensoffenbarungsversicherung gegeben. Das gefährdende Verhalten des Erben, z.B. unordentliche oder unwirtschaftliche Verwaltung, muss nicht absichtlich herbeigeführt sein. So kann der Erbe ggf. bei einer kostspieligen Heimunterbringung durchaus den Nachlass gefährden. Der Antragsteller hat seine Forderung und Tatsachen glaubhaft zu machen, die die Gefährdung der Nachlassgläubigerinteressen nahelegen. Nach § 26 FamFG hat das Nachlassgericht bei Bedenken weitere Ermittlungen durchzuführen. Der Erbe kann Sicherheit leisten und damit die Gefährdung widerlegen.

 

Rz. 301

Muster 12.31: Antrag eines Nachlassgläubigers auf Anordnung der Nachlassverwaltung

 

Muster 12.31: Antrag eines Nachlassgläubigers auf Anordnung der Nachlassverwaltung

An das

Amtsgericht _________________________

– Nachlassgericht –

Nachlasssache: _________________________

Aktenzeichen: _________________________

Anordnung der Nachlassverwaltung

Hiermit zeigen wir an, dass wir _________________________ vertreten. Vollmacht anbei.

Namens und im Auftrag des Antragstellers stellen wir den Antrag,

die Verwaltung über den Nachlass des am _________________________ verstorbenen _________________________ anzuordnen.

Begründung:

Am _________________________ verstarb in _________________________ Herr _________________________.

In der Anlage fügen wir die Sterbeurkunde bei.

Der Erblasser wurde beerbt von seinen beiden Söhnen.

Seit der Annahme der Erbschaft sind noch keine zwei Jahre verstrichen.

Der Nachlass ist noch ungeteilt.

Der Nachlass ist nicht überschuldet.

Der Antragsteller hat gegen den Erblasser eine fällige Forderung aus einem Kaufvertrag vom _________________________ i.H.v. _________________________ EUR.

Glaubhaftmachung: eidesstattliche Erklärung, beglaubigte Fotokopien der Urkunden

Die Erben sind hoch verschuldet. Beide haben bereits die eidesstattliche Versicherung abgegeben.

Durch vorgenanntes Verhalten ist die Realisierung der Forderung des Nachlassgläubigers gefährdet.

Glaubhaftmachung: eidesstattliche Erklärung

(Unterschrift)

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