Rz. 157

Nach Beendigung der Nachlasspflegschaft hat der Pfleger den Nachlass an die Erben herauszugeben. Der Nachlasspfleger ist beweispflichtig dafür, dass er den Nachlass an die Erben ausgehändigt hat.[85] Der Nachlasspfleger ist gem. §§ 1915, 1890 BGB verpflichtet darzulegen, was mit dem von ihm verwalteten Vermögen geschehen ist.

 

Rz. 158

Wenn mehrere Erben vorhanden sind, die sich nicht einig sind, muss der Nachlasspfleger zur Hinterlegung (§ 372 S. 1 BGB) schreiten. Die Erben haben keinen Anspruch auf Einsicht in die Akten des Nachlasspflegers oder deren Herausgabe, wenn er Auskunft erteilt hat und Rechnung gelegt hat.

[85] Burandt, ZFE 2008, 319, 320; OLG Dresden ZEV 2000, 402 ff.; OLG Karlsruhe FamRZ 2004, 1601 f.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge