Rz. 157
Nach Beendigung der Nachlasspflegschaft hat der Pfleger den Nachlass an die Erben herauszugeben. Der Nachlasspfleger ist beweispflichtig dafür, dass er den Nachlass an die Erben ausgehändigt hat.[85] Der Nachlasspfleger ist gem. §§ 1915, 1890 BGB verpflichtet darzulegen, was mit dem von ihm verwalteten Vermögen geschehen ist.
Rz. 158
Wenn mehrere Erben vorhanden sind, die sich nicht einig sind, muss der Nachlasspfleger zur Hinterlegung (§ 372 S. 1 BGB) schreiten. Die Erben haben keinen Anspruch auf Einsicht in die Akten des Nachlasspflegers oder deren Herausgabe, wenn er Auskunft erteilt hat und Rechnung gelegt hat.
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