Rz. 228

Der Nachlassverwalter kann Forderungen einziehen. Der in Anspruch genommene Schuldner kann nicht einwenden, der geltend gemachte Betrag werde zur Befriedigung der Gläubiger nicht benötigt. Das Gleiche gilt auch dann, wenn der Erbe als Schuldner in Anspruch genommen wird. Dies ergibt sich aus der Stellung des Nachlassverwalters nach außen. Dieser hat die primäre Aufgabe, die Gläubiger zu befriedigen. Wenn die vorhandenen Mittel ausreichen, besteht kein Grund, dass der Nachlassverwalter auch noch Forderungen einzieht. Nur wenn die flüssigen Mittel nicht ausreichen, dann kann er Forderungen einziehen. Unter Umständen kann das Nachlassgericht eingreifen.[147] Erweist es sich als notwendig, zur Sicherung einer dem Nachlass zustehenden Forderung eine Zwangssicherungshypothek zu beantragen, so hat dies der Nachlassverwalter zu tun.[148] Fällt eine titulierte Forderung in den Nachlass, für den Nachlassverwaltung angeordnet ist, und wird dem Nachlassverwalter die Vollstreckungsklausel erteilt, so ist bei der Zwangsvollstreckung in ein Grundstück nicht der Nachlassverwalter, sondern der Erbe als Berechtigter der Zwangssicherungshypothek im Grundbuch einzutragen.[149] Der Nachlassverwalter eines verstorbenen Rentners kann bei Fehlen von Sonderrechtsnachfolgern die Auszahlung noch fälliger Rentenbeträge nicht verlangen, wenn der Fiskus als möglicher Erbe in Betracht kommt.

 

Rz. 229

Nach Anordnung der Nachlassverwaltung können Nachlassforderungen vom Schuldner nur noch leistungsbefreiend durch Leistung an den Nachlassverwalter erfüllt werden. Der Schuldner wird jedoch befreit, wenn ihm die Anordnung der Nachlassverwaltung zur Zeit der Leistung nicht bekannt war, § 82 S. 1 InsO analog. Es sind hier zwei Fälle zu unterscheiden:

Leistung vor öffentlicher Bekanntmachung und
Leistung nach öffentlicher Bekanntmachung.

Wenn der Schuldner vor der öffentlichen Bekanntmachung der Anordnung (§ 1983 BGB) geleistet hat, wird vermutet, dass er die Anordnung nicht kannte (§ 82 S. 2 InsO analog). Dann muss der Nachlassverwalter die positive Kenntnis des Schuldners von der Anordnung nachweisen. Erfolgte die Leistung nach der öffentlichen Bekanntmachung, muss der Leistende nachweisen, dass ihm die Anordnung nicht bekannt war.[150]

[147] Soergel/Stein, § 1985 Rn 10.
[148] Soergel/Stein, § 1985 Rn 10.
[149] OLG Hamm Rpfleger 1989, 17.
[150] Staudinger/Dobler, § 1984 Rn 18.

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