Rz. 245

Der Nachlassverwalter ist nicht Vertreter der Erben, sondern ein amtlich bestelltes Organ zur Verwaltung einer fremden Vermögensmasse. Zwischen dem Nachlassverwalter und dem Erben besteht ein gesetzliches Schuldverhältnis, auf das die Pflegschaftsvorschriften Anwendung finden. Die Anordnung der Nachlassverwaltung ändert nichts an der materiellen Rechtsträgerschaft des Nachlasses; diese steht weiterhin dem Erben zu, auch wenn ihm durch die Nachlassabsonderung die Verpflichtungs- und Verfügungsbefugnis bzgl. des Nachlasses entzogen sind. Hier liegt ein wesentlicher Unterschied zur Nachlasspflegschaft.

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