Rz. 278

Bei der Frage der Haftung für die geltend gemachte Beitragsforderung ist zwischen sog. Erblasserschulden, Erbfallschulden, Nachlasserbenschulden und Eigenschuld zu unterscheiden.

Unter Erblasserschulden sind vom Erblasser herrührende Schulden zu verstehen, die im Zeitpunkt des Erbfalls schon in der Person des Erblassers begründet waren. Erbfallschulden sind die den Erben als solchen treffenden Schulden, die aus Anlass des Erbfalls entstehen; zu ihnen gehören Pflichtteilsansprüche, Vermächtnisse und Auflagen, aber auch Nachlasskosten und Nachlassverwaltungsschulden. Erblasserschulden und Erbfallschulden zählen aufgrund der gesetzlichen Regelung (§ 1967 Abs. 2 BGB) unstreitig zu den Nachlassverbindlichkeiten, für die der Erbe gem. § 1975 BGB auf den Nachlass beschränkt haftet.

Zu der im Gesetz nicht genannten dritten Gruppe, den Nachlasserbenschulden, sind diejenigen Verbindlichkeiten zu rechnen, die der Erbe in ordnungsgemäßer Verwaltung des Nachlasses eingegangen ist. Bei der vierten Gruppe, den Eigenschulden, handelt es sich um Verbindlichkeiten, die vor oder nach dem Erbfall in der Person des Erben entstanden sind und ihn als Träger seines eigenen Vermögens berühren. Sie zählen nicht zu den Nachlassverbindlichkeiten.[177]

[177] Vgl. OVG Weimar FamRZ 2009, 1866.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge