Rz. 29

Der Beginn der Fristen zur Berufungseinlegung und -begründung setzt nicht mehr die Zustellung einer Urteilsausfertigung voraus. Entsprechend der nunmehr in § 317 Abs. 1 S. 1 ZPO enthaltenen Regel genügt die Zustellung einer beglaubigten Abschrift des in vollständiger Form abgefassten Urteils.[32]

 

Rz. 30

 

Praxistipp

Unbedingt zu raten ist, mit dem Einlegen der Berufung diese sogleich zu begründen. Diese Empfehlung beruht auf dem Aspekt, dass so mancher (nicht überlastete) Richter mit dem Eingang einer Berufungsschrift, mit welcher eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden soll, § 519 Abs. 3 ZPO, oder spätestens nach Akteneingang das Urteil lesen und sich bereits zu diesem Zeitpunkt seine eigene Meinung bilden könnte. Wenn aber eine – auf den ersten Blick – argumentativ nicht unvertretbare Urteilsbegründung vom Berufungsrichter zur Kenntnis genommen wird, ohne dass mit plausibler Berufungsbegründung dargestellt wird, dass das Urteil in rechtserheblicher Weise falsch ist, ist jedenfalls nicht völlig auszuschließen, dass es später zumindest schwieriger sein wird, das Berufungsgericht vom Abänderungserfordernis zu überzeugen und das Gericht umzustimmen. Dies gilt erst recht, wenn das Berufungsurteil durch ein Kollegialgericht getroffen wird und möglicherweise bereits über den Fall gesprochen worden ist. Dann kann es durchaus abträglich sein, die Berufung erst nach zwei Monaten zu begründen, § 520 Abs. 2 S. 1 ZPO, oder sogar nach einem Verlängerungsantrag gemäß § 520 Abs. 2 Sätze 2 und 3 ZPO nochmals einen weiteren Monat später.

[32] BGH, Beschl. v. 27.1.2016 – XII ZB 684/14, juris Leitsatz = MDR 2016, 667 f.

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