Rz. 3

1. Zeitfenster: 1.6.2014 – 14.7.2014: 6 Wochen stationär

 
Tabelle 1 (siehe § 4 Rdn 6):   37,80 Std./Woche
Tabelle 4 (siehe § 7 Rdn 7): Ziffer 1: 7,00 Std./Woche
  Ziffer 2: 16,94 Std./Woche
  Ziffer 3: 4,06 Std./Woche
  Ziffer 4: 45,50 Std./Woche
  Ziffer 7: 94,50 Std./Woche
abzüglich 2 Std./Nacht Stillzeit   – 2 Std./Woche
    = 92,50 Std.
davon 50 % (vgl. § 7 Rdn 5: Der ungestörte Nachtschlaf wird mit 50 % angesetzt)   = 46,25 Std.
Stillzeit (diese Zeit zählt voll, da der Nachschlaf unterbrochen ist)   + 2 Std.
    = 48,25 Std.
  Ziffer 1 – 7: 121,75 Std./Woche
davon Ehefrau ⅔   = 81,16 Std./Woche
Insgesamt (37,8 Std. + 81,16 Std.)   118,96 Std./Woche

Erklärt die Mandantin demgegenüber, 90 Std./Woche wären korrekt, sollte dieser Wert in Ansatz gebracht werden.

Der ersparte Eigenanteil in der Häuslichkeit während der stationären Unterbringung ist auf 20 % zu schätzen. Von 100 % MdH bei stationärem Aufenthalt werden aus Vereinfachungsgründen die ersparten 20 % abgesetzt.[2]

 
= 80 % Schaden    
80 % von 90 Std./Woche = 72 Std./Woche  
x 11,50 EUR (10,00 + 1,50 EUR; vgl. Tabelle 7; § 10 Rdn 6)   = 828,00 EUR/Woche
x 6 Wochen = 4.968,00 EUR
 

Rz. 4

2. Zeitfenster: 15.7.2014 – 31.3.2015: 8,5 Monate

 
Dauer-MdH gem. Tabelle 6: OSG-Versteifung = 20 % MdH
  Peronäuslähmung = 40 % MdH

Die Einschränkungen liegen auf derselben "Strecke", d.h. im Bereich des rechten Fußes und des rechten Wadengelenks, sodass eine moderate Anhebung der höchsten Einzel-MdH 50 % MdH ergibt (vgl. § 9 Rdn 4 und 5).

Problem: Erst Rollstuhl, dann UAG → 70 % MdH im Durchschnitt seit Entlassung aus der Reha bis zum Eintritt des Dauerschadens (Arztberichte lesen und Mandant befragen).

 
70 % von 90 Std./Woche = 63 Std./Woche  
x 11,50 EUR/Std.   = 724,50 EUR/Woche
x 4,33 Wochen   = 3.137,08 EUR/Monat
x 8,5 Monate   = 26.665,22 EUR
 

Rz. 5

3. Zeitfenster: 1.4.2015 – 31.12.2016 = 21 Monate

 

Tipp

Wenn die Regulierung im November erfolgt, bis Jahresende rechnen und die Zukunft schadensersatzrechtlich am 1.1.2017 beginnen lassen, damit die Regulierung übersichtlich bleibt.

50 % Dauer-MdH (siehe 2. Zeitfenster)

 
50 % von 90 Std./Woche = 45 Std./Woche  
x 11,50 EUR/Std.   = 517,50 EUR/Woche
x 4,33 Wochen   = 2.240,77 EUR/Monat
x 21 Monate   = 47.056,27 EUR

Vergangenheit:

Für den Zeitraum vom Unfalltag bis zum 31.12.2016 (1. bis 3. Zeitfenster) hat die Geschädigte einen Anspruch auf die Schadensersatzposition des Haushaltsführungsschadens in Höhe von 78.689,49 EUR.

Zukunft:

 

Achtung

Ab Ende des 1. Lebensjahres des Kindes neu rechnen.

 
Tabelle 4 (siehe § 7 Rdn 7): Ziffer 1: 8,19 Std.
  Ziffer 2: 11,41 Std.
  Ziffer 3: 5,46 Std.
  Ziffer 4: 51,94 Std.
  Ziffer 5:
  Ziffer 6:
  Ziffer 7: 91 Std.
aktive Betreuungszeit nachts   – 14 Std.
    = 77 Std.
davon 50 %   = 38,50 Std.
Nachtstunden   + 2 Std.
    = 40,5 Std.
Insgesamt Ziffer 1 – 7   117,50 Std./Woche
Davon ⅔ Ehefrau   = 78,33 Std./Woche

Der Betreuungsaufwand für das Kind ist für die Geschädigte um 8,33 Std./Woche gestiegen. Wenn die Mandantin jedoch erklärt, dass sie in der Kinderbetreuung keinen Mehraufwand festgestellt hat, nachdem das Kind jetzt ein Jahr alt ist, hat sie ab 1.1.2017 einen Anspruch auf wiederkehrende Leistungen für den Haushaltsführungsschaden in Höhe von 2.240,77 EUR monatlich. Die Rente ist quartalsmäßig vorschüssig fällig, §§ 843 Abs. 2, 760 BGB.

[2] Dogmatisch reduziert sich die MdH nicht, sondern der Schadensersatzanspruch wird rechnerisch aus Vereinfachungsgründen um 20 % gekürzt.

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