Rz. 149

Der Widerspruch ist schließlich begründet, wenn der Betriebsrat ihn darauf stützen kann, dass die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach zumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen möglich ist. Die Zumutbarkeit richtet sich daher sowohl nach zeitlichen und finanziellen Kriterien als auch nach den Erfolgsaussichten der Umschulung. Auch muss eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür bestehen, dass zum Zeitpunkt der Beendigung der Maßnahme ein entsprechender Arbeitsplatz frei ist. Dieser Widerspruchsgrund entspricht § 1 Abs. 2 S. 3 KSchG. Es kommt ebenfalls jeder freie Arbeitsplatz in Betracht. Der betroffene Arbeitnehmer soll insoweit sein Einverständnis erklären.

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