Rz. 146

Der Betriebsrat kann nach § 102 Abs. 3 Nr. 1 BetrVG widersprechen, wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl des zu kündigenden Arbeitnehmers soziale Gesichtspunkte nicht oder nicht genügend berücksichtigt hat. Daher kommt dieser Widerspruchsgrund auch nur in Betracht, wenn es um eine betriebsbedingte Kündigung geht. Hierbei ist ein Vergleich nur mit den Arbeitnehmern des betroffenen Betriebs vorzunehmen. Die Vorschrift knüpft an § 1 Abs. 3 KSchG an. Da nach dieser Vorschrift bei der Sozialauswahl auf die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und die Schwerbehinderung des Arbeitnehmers abgestellt wird, kann der Betriebsrat seinen Widerspruch nur auf die Nichtbeachtung bzw. nicht ausreichende Beachtung dieser gesetzlich genannten Kriterien stützen. Der Betriebsrat kann ferner geltend machen, dass die Herausnahme von Mitarbeitern, deren Weiterbeschäftigung insbesondere wegen derer Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen oder zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur im berechtigten betrieblichen Interesse liege, fehlerhaft war, da dies Bestandteil der Sozialauswahl nach § 1 Abs. 3 KSchG ist. Der Betriebsrat ist gehalten, die Gründe, die er aus sozialen Gesichtspunkten geltend machen will, auf den Fall bezogen substantiiert zu konkretisieren.[180]

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