Rz. 153

Beabsichtigt der Arbeitgeber, einem Arbeitnehmer außerordentlich zu kündigen, ist ein Widerspruch des Betriebsrats grundsätzlich nicht möglich, da das Gesetz die Möglichkeit eines Widerspruchs ausdrücklich auf die Fälle einer ordentlichen Kündigung beschränkt. Eine Ausnahme gilt insoweit nur für den Fall der außerordentlichen Kündigung mit einer der ordentlichen Kündigungsfrist entsprechenden Auslauffrist bei Arbeitnehmern, denen gegenüber eine ordentliche Kündigung ausgeschlossen ist. Die Kündigung eines ordentlich nicht kündbaren Arbeitnehmers entspricht hinsichtlich des Anhörungsverfahrens nach § 102 BetrVG der Beteiligung wie bei dem Ausspruch einer ordentlichen Kündigung, sodass der Arbeitgeber dem Betriebsrat in diesen Fällen die einwöchige Frist gem. § 102 Abs. 2 S. 1 BetrVG einzuräumen hat.[183]

 

Rz. 154

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Muster 12.2: Widerspruch des Betriebsrats nach § 102 Abs. 3 BetrVG

_________________________-GmbH

z.H. Herrn _________________________

Anhörungsverfahren zur beabsichtigten Kündigung gegenüber Herrn/Frau _________________________

Stellungnahme des Betriebsrats (Widerspruch und Bedenken)

Sehr geehrter Herr _________________________,

hiermit teile ich Ihnen mit, dass der Betriebsrat am _________________________ beschlossen hat, Widerspruch gegen die beabsichtigte Kündigung zu erheben. Zur Begründung des Widerspruchs beruft sich der Betriebsrat auf den Widerspruchsgrund des § 102 Abs. 3 Nr. 1 und § 102 Abs. 3 Nr. 5 BetrVG. Im Einzelnen begründen wir den Widerspruch wie folgt: _________________________

Darüber hinaus hat der Betriebsrat beschlossen, gegenüber der beabsichtigten Kündigung Bedenken zu erheben.

Unsere Bedenken tragen wir wie folgt vor: _________________________

_________________________

(Unterschrift Betriebsratsvorsitzender)

[183] BAG v. 18.10.2000, NZA 2001, 219; BAG v. 12.1.2006, AP Nr. 13 zu § 626 BGB Krankheit.

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