Rz. 70

Der Arbeitgeber hat dem Betriebsrat seine Absicht mitzuteilen, einem bestimmten Arbeitnehmer – oder ggf. mehreren Arbeitnehmern – kündigen zu wollen. Es muss für den Betriebsrat erkennbar sein, dass es sich um eine Beteiligung nach § 102 Abs. 1 BetrVG handelt. Unabdingbar ist die Mitteilung, ob eine ordentliche oder eine außerordentliche Kündigung beabsichtigt ist.[88] Wenn der Arbeitgeber neben einer außerordentlichen Kündigung vorsorglich oder hilfsweise eine ordentliche Kündigung aussprechen will, dann muss er den Betriebsrat hierauf deutlich hinweisen,[89] denn die Anhörung zu einer außerordentlichen Kündigung ersetzt nicht die Anhörung zu einer vorsorglichen/hilfsweise beabsichtigten ordentlichen Kündigung.[90] Bei einer Änderungskündigung ist dem Betriebsrat auch das Änderungsangebot mitzuteilen.[91] Besteht für den zu kündigenden Arbeitnehmer Sonderkündigungsschutz, dann gehört zur ordnungsgemäßen Anhörung eine entsprechende Unterrichtung des Betriebsrats auch insoweit.

[88] BAG v. 29.8.1991, AP Nr. 58 zu § 102 BetrVG 1972.
[89] BAG v. 16.3.1978, AP Nr. 15 zu § 102 BetrVG 1972.
[90] BAG v. 29.8.1991, AP Nr. 58 zu § 102 BetrVG 1972.
[91] BAG v. 30.11.1989, AP Nr. 53 zu § 102 BetrVG 1972.

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