Rz. 70
Der Arbeitgeber hat dem Betriebsrat seine Absicht mitzuteilen, einem bestimmten Arbeitnehmer – oder ggf. mehreren Arbeitnehmern – kündigen zu wollen. Es muss für den Betriebsrat erkennbar sein, dass es sich um eine Beteiligung nach § 102 Abs. 1 BetrVG handelt. Unabdingbar ist die Mitteilung, ob eine ordentliche oder eine außerordentliche Kündigung beabsichtigt ist.[88] Wenn der Arbeitgeber neben einer außerordentlichen Kündigung vorsorglich oder hilfsweise eine ordentliche Kündigung aussprechen will, dann muss er den Betriebsrat hierauf deutlich hinweisen,[89] denn die Anhörung zu einer außerordentlichen Kündigung ersetzt nicht die Anhörung zu einer vorsorglichen/hilfsweise beabsichtigten ordentlichen Kündigung.[90] Bei einer Änderungskündigung ist dem Betriebsrat auch das Änderungsangebot mitzuteilen.[91] Besteht für den zu kündigenden Arbeitnehmer Sonderkündigungsschutz, dann gehört zur ordnungsgemäßen Anhörung eine entsprechende Unterrichtung des Betriebsrats auch insoweit.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen