Rz. 113

Das Nachschieben von Kündigungsgründen im Rahmen des Anhörungsverfahrens ist vor Ausspruch der Kündigung zulässig.[167] Es ist jedoch zu beachten, dass mit dem Nachschieben innerhalb des Anhörungsverfahrens die einschlägigen Fristen des § 102 Abs. 2 BetrVG ggf. neu zu laufen beginnen. Möglich ist es auch, dass der Arbeitgeber Kündigungsgründe nachschiebt, von denen er erst nachträglich erfährt, die aber bei Ausspruch der Kündigung bereits objektiv vorlagen. Bezogen auf diese Gründe ist eine weitere Anhörung des Betriebsrats in entsprechender Anwendung des § 102 Abs. 1 BetrVG erforderlich, wenn diese Kündigungsgründe in einem anschließenden bzw. schon laufenden Kündigungsschutzprozess Verwendung finden können sollen.[168] Es muss jedoch keine neue Kündigung ausgesprochen werden.

 

Rz. 114

Ein Nachschieben von Kündigungsgründen nach Zugang der Kündigungserklärung, die erst nach diesem Zeitpunkt entstanden sind, ist betriebsverfassungsrechtlich nicht möglich. Derartige Gründe können nur zum Anlass einer neuen (zweiten) Kündigung genommen werden, die dann wiederum einer ordnungsgemäßen Anhörung nach § 102 BetrVG bedarf, sofern zu diesem Zeitpunkt die übrigen Voraussetzungen für das Erfordernis eines Anhörungsverfahrens (z.B. Bestehen des Betriebsrats) noch gegeben sind.

[167] BAG v. 6.2.1997, AP Nr. 85 zu § 102 BetrVG 1972.

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