Rz. 1

Die Mehrwertsteuer ist gem. § 249 Abs. 2 S. 2 BGB nur zu ersetzen, "wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist". Ist bei der Ersatzbeschaffung von privat keine Mehrwertsteuer angefallen, steht dem Geschädigten auch kein Anspruch auf Ersatz von Umsatzsteuer zu.[1]

 

Rz. 2

Wenn der Geschädigte gem. § 15 UStG die Möglichkeit des Vorsteuerabzugs hat, ist er grundsätzlich verpflichtet, insoweit den Schädiger zu entlasten und nur die Nettobeträge zu verlangen (§ 254 BGB).

 

Rz. 3

Diese Maßnahme ist dem Geschädigten auch durchaus zuzumuten, weil er selbst hierdurch keinen Nachteil erleidet und in Höhe der Vorsteuerbeträge seine eigene Steuerlast gegenüber dem Finanzamt verkürzen kann.

 

Rz. 4

Bei einem kaufmännischen Unternehmen besteht eine Vermutung, dass die Möglichkeit des Vorsteuerabzugs gegeben ist. Behauptet ein Kaufmann, dass ausnahmsweise bei dem beschädigten Fahrzeug die Berechtigung zum Vorsteuerabzug fehlt, ist insoweit der Anspruchsteller darlegungs- und beweispflichtig.

 

Rz. 5

Bei Leasingfahrzeugen ist auf die Verhältnisse des Leasinggebers abzustellen.[2]

Es liegt kein Verstoß gegen § 254 BGB vor, wenn trotz der Möglichkeit des Vorsteuerabzugs ein differenzbesteuertes Fahrzeug erworben wird.[3]

[2] OLG Köln, SP 2003, 207 m.w.N.
[3] BGH, VI ZR 245/07, zfs 2009, 326 = VersR 2009, 516, Wellner, BGH-Rechtsprechung zum Kfz-Sachschaden, § 2 Rn 23.

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