Rz. 48

Durch die einfache Anrechnungsklausel wird bestimmt, dass der Abkömmling, der beim Ableben des erstversterbenden Ehegatten seinen Pflichtteilsanspruch verlangt hat, sich den erlangten Wert im Schlusserbfall auf seinen Erbteil oder das sonst ihm letztwillig Zugewandte anrechnen lassen muss.[54] Dabei handelt es sich um ein Vermächtnis des längerlebenden Ehegatten zugunsten derjenigen Kinder, die einen Anspruch im ersten Todesfall nicht geltend gemacht haben, mit dem der seinen Pflichtteil im ersten Erbfall geltend machende Abkömmling belastet wird.[55]

 

Rz. 49

Sie bewirkt, dass im Schlusserbfall bei der Verteilung des Vermögens den übrigen Abkömmlingen ein wirtschaftlicher Vorteil eingeräumt wird. Bei der Gestaltung ist jedoch darauf zu achten, dass eine entsprechende Geldwertanpassung vorgesehen wird, die den wirtschaftlichen Vorteil ausgleicht, der dadurch entsteht, dass der Pflichtteilsberechtigte den Pflichtteil bereits mehrere Jahre zuvor erlangt hat und mit ihm wirtschaften konnte. Zugleich setzt das Pflichtteilsrecht des von der Anrechnung betroffenen Abkömmlings dieser Pflichtteilsklausel ihrerseits Grenzen. Da die Anrechnungsanordnung ein Vermächtnis zugunsten der anderen Abkömmlinge darstellt, mit der er belastet wird, greift zu seinen Gunsten § 2306 BGB ein. Daher hat er die Möglichkeit, den durch das Vermächtnis belasteten Erbteil auszuschlagen und einen ungekürzten Pflichtteilsanspruch am Nachlass des Letztversterbenden geltend zu machen. Dies wird für ihn insbesondere dann interessant sein, wenn der Vermächtnisanspruch aufgrund des höheren Nachlasses des Erstversterbenden eine bestimmte Größe erreicht und durch einen eventuell nicht so hohen Nachlass des Zweitversterbenden nicht ausgeglichen werden kann.

[54] Vgl. hierzu Staudinger/Kanzleiter, § 2269 Rn 58.
[55] Nieder/Kössinger, Testamentsgestaltung, § 14 Rn 84; Karch, BWNotZ 1989, 75.

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