Rz. 11

Wer die Pflichtteilsbelastung für die Erben durch seinen Ehegatten oder gleichgeschlechtlichen Lebenspartner gering halten will, muss bei der Zugewinngemeinschaft die Gefahren bedenken, die sich aus der sog. erbrechtlichen Lösung (siehe § 3 Rdn 48 ff.) ergeben können: Wendet er seinem Ehegatten oder Lebenspartner ein – u.U. auch nur recht kleines – Vermächtnis zu, das dieser annimmt, so tritt die erbrechtliche Lösung ein: Der Überlebende hat dann einen Pflichtteilsrestanspruch (§ 2307 Abs. 1 S. 2 BGB), der sich nach dem sog. großen Pflichtteil bemisst, also nach dem um das Zusatzviertel des § 1371 Abs. 1 BGB erhöhten. Dies ist insbesondere dann misslich, wenn bei einer völligen Enterbung und Eintritt der güterrechtlichen Lösung die Zugewinnausgleichsforderung des überlebenden Ehegatten/Lebenspartners gering gewesen wäre, etwa weil der Zugewinn überhaupt niedrig war oder dieser durch einen Vorempfang nach § 1380 BGB erheblich reduziert worden wäre.[10]

[10] Dazu etwa Bonefeld, ZErb 2002, 154, 155 mit dem Beispiel des "Ein-Euro-Vermächtnisses".

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