Rz. 1

Das Pflichtteilsrecht setzt der Testierfreiheit Grenzen. Daher ist bei jeder Gestaltung einer Verfügung von Todes wegen an die Einflüsse des Pflichtteilsrechts zu denken und entsprechende "Störfallvorsorge" zu betreiben. Dabei können Pflichtteilsansprüche nicht nur zu einer erheblichen Liquiditätsbelastung für den Erben führen. Selbst wenn der Pflichtteilsberechtigte zum Erben eingesetzt oder ihm ein Vermächtnis zugewandt wird, drohen Gefahren für den Bestand der Verfügung von Todes wegen, wenn der Berechtigte dadurch in seiner erbrechtlich garantierten Mindestbeteiligung beeinträchtigt wird. Im Einzelnen ist bezüglich des Spannungsfeldes zwischen letztwilliger Zuwendung und gesetzlichem Pflichtteilsschutz nach den §§ 2305 bis 2307 BGB wie folgt zu unterscheiden:[1]

[1] Vgl. dazu etwa Langenfeld/Fröhler, Testamentsgestaltung, 2. Kap. Rn 68 ff.; Nieder/Kössinger, Testamentsgestaltung, § 2 Rn 11 ff.

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