Rz. 15

Letztlich kann ein den fachlichen Standards nicht entsprechendes Handeln im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe auch strafrechtliche Konsequenzen zu Lasten des jeweiligen Mitarbeiters des Jugendamtes nach sich ziehen.[74] Dies gilt, wenn in einer konkreten Situation aufgrund einer Garantenstellung – etwa aus § 8a Abs. 1 SGB VIII folgend – eine Handlungspflicht bestand, diese allerdings nicht wahrgenommen wurde und sich damit die Untätigkeit als rechtswidrig darstellt. Ob von einer Rechtswidrigkeit in diesem Sinn auszugehen ist, beurteilt sich aus der "ex-ante"-Sicht.[75] Der Prüfungsmaßstab richtet sich darauf, ob das schädigende Ereignis mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit durch ein fachlich gebotenes Handeln hätte verhindert werden können.[76]

[74] Mörsberger, Das Strafrecht als Prima Ratio des SGB VIII? Zu den andauernden Irritationen um die Haftungsrisiken im Kinderschutz, ZKJ 2013, 21; Kunkel, Das Jugendamt als Amtsvormund, FamRZ 2015, 901.
[75] Meysen, Kein Einfluss des Strafrechts auf die sozialpädagogische Fachlichkeit, ZfJ 2001, 408.
[76] Münder/Wiesner/Meysen, Handbuch KJHR, Kap. 4.5 Rn 41.

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