Rz. 15
Letztlich kann ein den fachlichen Standards nicht entsprechendes Handeln im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe auch strafrechtliche Konsequenzen zu Lasten des jeweiligen Mitarbeiters des Jugendamtes nach sich ziehen.[74] Dies gilt, wenn in einer konkreten Situation aufgrund einer Garantenstellung – etwa aus § 8a Abs. 1 SGB VIII folgend – eine Handlungspflicht bestand, diese allerdings nicht wahrgenommen wurde und sich damit die Untätigkeit als rechtswidrig darstellt. Ob von einer Rechtswidrigkeit in diesem Sinn auszugehen ist, beurteilt sich aus der "ex-ante"-Sicht.[75] Der Prüfungsmaßstab richtet sich darauf, ob das schädigende Ereignis mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit durch ein fachlich gebotenes Handeln hätte verhindert werden können.[76]
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