Rz. 31
Standarddatenschutzklauseln kommen auf zwei Arten zustande: Einerseits können sie von der EU-Kommission direkt erlassen werden (Art. 46 Abs. 2 lit. c DSGVO). Andererseits können sie von nationalen Aufsichtsbehörden festgelegt und anschließend von der EU-Kommission genehmigt werden (Art. 46 Abs. 2 lit. d DSGVO). In beiden Fällen wendet die EU-Kommission das Prüfverfahren gemäß Art. 93 Abs. 2 DSGVO i.V.m. Art. 5 Verordnung (EU) Nr. 182/2011 an. Dabei werden die Begriffe Standarddatenschutzklausel und Standardvertragsklausel teilweise synonym verwendet.[38]
Rz. 32
▪ | Auf Grundlage von Art. 46 Abs. 2 lit. c DSGVO und Art. 28 Abs. 7 DSGVO und als Reaktion auf Schrems II hat die Europäische Kommission am 04.06.2021 neue Standarddatenschutzklauseln erlassen (abgedruckt in Kapitel E). Dabei wird zwischen vier Modulen unterschieden:[39] |
▪ | Modul 1: Übermittlung von Verantwortlichen an Verantwortliche |
▪ | Modul 2: Übermittlung von Verantwortlichen an Auftragsverarbeiter |
▪ | Modul 3: Übermittlung von Auftragsverarbeitern an Auftragsverarbeiter |
▪ | Modul 4: Übermittlung von Auftragsverarbeitern an Verantwortliche |
Derzeit basiert auf diesen Standarddatenschutzklauseln ein Großteil des europäischen Datentransfers in Drittländer. Dies betrifft die Geschäftsmodelle zahlreicher Unternehmen, deren Server sich außerhalb Europas befinden. Mit den neuen Standarddatenschutzklauseln versucht die Kommission in den Klauseln 14 und 15 dem Schrems II-Urteil des EuGH gerecht zu werden. Eine vorzeitige Prüfung des Drittlandes bleibt trotz neuer Standarddatenschutzklauseln nötig, vgl. Kap. cc) Folgen des Schrems II-Urteils des EuGH (Rdn 61 f.). Die Kommission hat die Umstellungsfrist von den alten auf die neuen Klauseln auf den 27.12.2022 gesetzt, Art. 4 Abs. 4 (EU) 2021/914.
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