(1) Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

 

(2) Die Entscheidung 2001/497/EG wird mit Wirkung vom 27. September 2021 aufgehoben.

 

(3) Der Beschluss 2010/87/EU wird mit Wirkung vom 27. September 2021 aufgehoben.

 

(4) In Bezug auf Verträge, die vor dem 27. September 2021 auf Grundlage der Entscheidung 2001/497/EG oder des Beschlusses 2010/87/EU geschlossen wurden, wird davon ausgegangen, dass sie geeignete Garantien im Sinne des Artikels 46 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 bis zum 27. Dezember 2022 bieten, sofern die Verarbeitungsvorgänge, die Gegenstand des Vertrags sind, unverändert bleiben und die Anwendung dieser Klauseln gewährleistet, dass die Übermittlung personenbezogener Daten geeigneten Garantien unterliegt.

Brüssel, den 4. Juni 2021

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