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Im Gegensatz zur Anordnung der MPU handelt es sich bei der Anordnung eines Aufbauseminars oder dem Entzug der Fahrerlaubnis um Verwaltungsakte (BVerwG zfs 1994, 429). Widerspruch und Anfechtungsklage haben jedoch keine aufschiebende Wirkung (§ 2a Abs. 6 StVG), so dass eine aufschiebende Wirkung allenfalls mit einem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO erreicht werden könnte.

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