Rz. 32
Für einen Teil der geforderter Angaben nach § 352 Abs. 1 und 2 FamFG und dafür, dass der Erblasser zur Zeit des Todes im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt hat, lässt § 352 Abs. 3 S. 1 FamFG als Nachweis die Versicherung an Eides Statt zu. Der Antragsteller hat dabei zu versichern, "dass ihm nichts bekannt ist, was der Richtigkeit seiner Angaben entgegensteht", sog. "Negative Formel".[84]
Wenn der Antragsteller im Erbscheinsverfahren ohne triftigen Grund die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nach § 352 Abs. 3 FamFG (bislang § 2356 Abs. 2 BGB) verweigert, ist das Nachlassgericht befugt, den Erbscheinsantrag zurückzuweisen, ohne zuvor eigene Ermittlungen anstellen zu müssen.[85]
Die Versicherung an Eides Statt kann vor einem Notar oder vor dem Nachlassgericht abgegeben werden, § 352 Abs. 3 S. 3 FamFG. Für die Abgabe der Erklärung im Ausland sind die Konsularbeamten nach §§ 12 Nr. 2, 20 KonsularG zuständig. Zu beachten ist noch, dass das Nachlassgericht im Wege der Rechtshilfe ein anderes Amtsgericht zur Entgegennahme ersuchen darf.[86] Eine in privatschriftlicher Form dem Nachlassgericht gegenüber abgegebene eidesstattliche Versicherung des Antragstellers genügt nicht den an die eidesstattliche Versicherung zu stellenden Anforderungen.[87] Stellt ein im Ausland lebender ausländischer Staatsangehöriger Antrag auf Erteilung eines Erbscheins und legt eine von einem ausländischen Notar aufgenommene "eidesstattliche Versicherung" vor, wird regelmäßig die formgerechte eidesstattliche Versicherung zu erlassen sein, wenn die Abgabe vor einer dafür zuständigen Stelle für den Antragsteller mit erheblichen Erschwernissen verbunden ist, die in keinem angemessenen Verhältnis zu den voraussichtlich zu gewinnenden Erkenntnissen stehen.[88]
Hinweis
Gemäß § 352 Abs. 3 S. 4 FamFG kann das Nachlassgericht die Versicherung erlassen, wenn es sie nicht für erforderlich erachtet.[89] Ein entsprechender Antrag kann dem Mandanten eventuell die Gebühr für die Versicherung ersparen.
Rz. 33
Bei der eidesstattlichen Versicherung zur Erlangung eines Erbscheins deckt die volle Gebühr nach Nr. 23300 KV GNotKG zwar die Beurkundung des Antrags auf Erteilung mit ab. Jedoch fällt darüber hinaus für die Erteilung die Gebühr nach Nr. 12210 KV GNotKG an.
Abzugeben ist die Versicherung an Eides Statt grundsätzlich vom Erbprätendenten. Parteien kraft Amtes, wie der Testamentsvollstrecker, der Nachlass- und der Insolvenzverwalter, müssen sie selbst erklären. Auch der Gläubiger, der nach §§ 792, 896 ZPO einen Erbschein beantragt muss die Versicherung selbst abgeben. Entsprechendes gilt für gesetzliche Vertreter.
Kommt der Antragsteller seiner Darlegungslast nach § 352 FamFG nicht nach, wird der Antrag als unzulässig zurückgewiesen.[90]
Rz. 34
Checkliste: Vorzulegende Urkunden bzw. sonstige Nachweise
Todeszeitpunkt
▪ | Eintragung im Sterberegister, § 31 PStG, |
▪ | Sterbeurkunde, § 60 PStG, |
▪ | Ausländische Todeserklärung.[91] |
Bestand der Ehe zum Todeszeitpunkt
▪ | Eheregister, § 15 PStG problematisch, da dadurch nur die Eheschließung bewiesen wird, |
▪ | Eheurkunde, § 57 PStG |
Verwandtschaft
▪ | Geburtenregister, § 27 PStG, |
▪ | Abstammungsurkunde, |
▪ | Geburtsurkunde, § 59 PStG, |
▪ | bei nichtehelicher Verwandtschaft: Urkunde über die Anerkennung der Vaterschaft und die Zustimmung des Kindes dazu, § 1600e BGB, oder die Ausfertigung eines Urteils oder eines Beschlusses über die Feststellung der Vaterschaft, § 1600n Abs. 1, Abs. 2 BGB, |
▪ | bei Kindesannahme: Annahmebeschluss des Vormundschaftsgerichts, § 1752 BGB. |
Güterstand
▪ | gesetzlicher Güterstand: eidesstattliche Versicherung, § 352 Abs. 3 FamFG, |
▪ | Ehevertrag, |
▪ | Güterrechtsregister: Bezugnahme, wenn am selben Amtsgericht geführt; ansonsten beglaubigter Auszug. |
Wegfall von Erbprätendenten durch Tod
▪ | Sterberegister, § 32 PStG, |
▪ | Sterbeurkunde, § 60 PStG, |
▪ | Ausländische Todeserklärung.[92] |
durch Auflösung der Ehe mit dem Erblasser
▪ | Eheregister, § 15 PStG |
▪ | Inländisches Urteil bzw. anerkanntes ausländisches Urteil. |
durch Erb- oder Zuwendungsverzicht
▪ | öffentliche Urkunde gemäß §§ 2346, 2348 f., 2352 BGB. |
durch Erbunwürdigkeit
▪ | Urteil gemäß § 2342 BGB. |
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