Rz. 46

Auch die Wirksamkeit einer erklärten Ausschlagung unterfällt der Prüfungspflicht des Nachlassgerichts. Insbesondere die Form und die Rechtzeitigkeit der Ausschlagung sind festzustellen.[116] Entsprechendes gilt für die Anfechtung einer erklärten Erbschaftsausschlagung. Jedoch beschränkt sich die Ermittlungstätigkeit bei der Erbschaftsausschlagung wegen Irrtums auf die Prüfung der vom Anfechtungsberechtigten geltend gemachten Anfechtungsgründe.[117]

[116] Staudinger/Herzog, § 2353 Rn 311.
[117] BayObLG FamRZ 1994, 848; zum Umfang der Aufklärungspflicht im Einziehungsverfahren im Einziehungsverfahren wegen Testamentsanfechtung vgl. BayObLG FamRZ 1997, 772.

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