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Auch die Wirksamkeit einer erklärten Ausschlagung unterfällt der Prüfungspflicht des Nachlassgerichts. Insbesondere die Form und die Rechtzeitigkeit der Ausschlagung sind festzustellen.[116] Entsprechendes gilt für die Anfechtung einer erklärten Erbschaftsausschlagung. Jedoch beschränkt sich die Ermittlungstätigkeit bei der Erbschaftsausschlagung wegen Irrtums auf die Prüfung der vom Anfechtungsberechtigten geltend gemachten Anfechtungsgründe.[117]
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