Rz. 164

Die zulässige und begründete Beschwerde führt zur Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung. § 69 Abs. 1 FamFG bestimmt Voraussetzungen und Folgen einer Zurückverweisung an das Gericht der ersten Instanz. Diese kommt nur in Betracht, wenn das Verfahren des Nachlassgerichts an schwerwiegenden Mängeln, z.B. unzureichender Sachaufklärung gelitten hat und die Sachentscheidung des Beschwerdegerichts praktisch dem Verlust einer Instanz gleichkäme.[295] Ergeht eine eigene Sachentscheidung durch das Oberlandesgericht, so ist bezüglich der Erteilung des Erbscheins zu beachten, dass das Beschwerdegericht den beantragten Erbschein nicht selbst erteilen sondern nur das Nachlassgericht anweisen kann, einen bestimmten Erbschein zu erteilen.

 

Tenorierungsbeispiel (eigene Sachentscheidung)

I. Der Beschluss des Amtsgerichts … vom … wird aufgehoben.

II. Das Amtsgericht … wird angewiesen, dem Beteiligten zu … folgenden Erbschein zu erteilen: …

 

Tenorierungbeispiel (Zurückverweisung)

I. Der Beschluss des Amtsgerichts … vom … wird aufgehoben.

II. Die Sache wird an das Amtsgericht … zurückgegeben.

[295] Roth, § 11 VIII 3; Keidel/Sternal, § 69 Rn 13.

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